Vorrang der verletzten Marke, § 6 Markengesetz

 

Das Bestehen einer geschützten Marke führt nicht automatisch dazu, dass sie durch ein anderes Recht verletzt wird. Wenn Sie also eine Marke registriert haben, dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass Ihr Recht verletzt worden ist. 

Ein sehr einleuchtendes Beispiel verdeutlicht die Rechtslage.

 

Fallbeispiel

 

Der Künstler entwirft im 1991 einen bunten Elefanten. Diesen Elefanten benutzt er fortan als sein persönliches Logo. Es findet sich auf seinem Briefpapier, auf Ausstellungsplakaten und bei jeder anderen Gelegenheit, bei der der Künstler einen Hinweis auf sein Schaffenswerk hinterlassen möchte. Einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt der Elefant zunächst nicht, was seinen Grund darin hatte, dass die Werke des Künstlers eher weniger den Zahn der Zeit erwischt hatten.

Im Jahre 2005 meldet der Unternehmer beim DPMA einen identischen Elefanten als Marke für seine Produkte an. Er benutzt den Elefanten und kann seine Produkte auf dem Markt sehr gut platzieren.

Im Jahr 2010 erlebt der Künstler seinen Durchbruch. Schlagartig wird er bekannt und sein Elefant in der Presse und in den Medien sehr auffällig.

Dadurch fühlt sich der Unternehmer gestört. Er sieht seine bereits seit dem Jahr 2005 angemeldete Marke und das Image seines Produktes verletzt.

Und sicher werden Sie das Gefühl haben, dass der Künstler vielleicht ein stärkeres Recht hat, obwohl er seinen Elefanten weder durch Eintragung oder in sonstiger Weise gesichert hat. Ihr Gefühl täuscht Sie natürlich nicht. Der Künstler hat ein früheres Recht, nämlich das Urheberrecht an dem Elefanten. Das Urheberrecht ist vorrangig und das Recht an der geschützten Marke nachrangig. Der Unternehmer wird damit kaum gegen die Veröffentlichung des Elefanten durch den Künstler vorgehen können.

 

Rechtslage

 

Falls Sie sich fragen, was genau das Gesetz regelt, so sieht die Rechtslage im Überblick wie folgt aus:

Im Rangverhältnis können eingetragene Marken, Marken kraft Verkehrsgeltung, notorisch bekannte Marken sowie geschäftliche Bezeichnungen, wie Name, Fima und sonstige Kennzeichen, stehen. Darüber hinaus können auch Werktitel sowie Namensrechte, das Recht an der eigenen Abbildung, Urheberrechte, Sortenbezeichnungen, geographische Herkunftsangaben und sonstige gewerbliche Schutzrechte stehen.

Bei der Bestimmung des Rangs ist der zeitliche Rang maßgeblich.

Für eingetragene Marken gilt als Stichtag der Anmeldetag. Aus besonderen Vorschriften kann sich eine frühere Priorität ergeben.

Falls eine Anmeldung eines Rechts nicht vorgesehen ist, wie beispielsweise beim Urheberrecht, so ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem das Recht erworben worden ist.

Sollten zwei Rechte denselben Tag als zeitlichen Rang aufweisen, so sind sie gleichrangig. Es gibt keinen Vorrang.

 

Rechtsprechung

 

Die Rechtsprechung hat bereits auf eine ungeahnte Vielzahl von Fragen geantwortet. Besondere Fragen haben sich bereits mit Domainregistrierungen, löschungsreifen Rechten, dem Wegfall nicht eingetragener Rechte, der Einrede eines fremden Rechts, dem Verlust von Rechten wie auch der Koexistenz.

Treten zwei Rechte auf einander, so steht immer eine sehr genaue zeitliche Analyse im Vordergrund.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Markenvorrang

 

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Markenverletzung: Vorrang
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