Bestehender Markenschutz im Sinne von § 14 Markengesetz

 

Geschützt werden die im § 4 des Markengesetzes aufgeführten Marken. Das sind die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke, die Marke kraft Verkehrsgeltung sowie die notorisch bekannte Marke. Darüber hinaus wird auch nach § 112 und § 124 des Markengesetzes auch die Internationale Marke geschützt.

 

Ausländische nationale Marken

 

Indes wird nach § 14 Absatz 2 Markengesetz eine Marke nicht geschützt, die ihren Schutz aus einer Eintragung bei einem ausländischen Markenamt herleitet. Eine nur beim französischen Patent- und Markenamt eingetragene Marke wird nach deutschem Markenrecht nicht geschützt, es sei denn sie hätte in Deutschland Verkehrsgeltung erlangt oder wäre notorisch bekannt.

 

Zweifel am Bestehen des Markenschutzes

 

Eigentlich ist es jedem Inhaber klar, ob sein Zeichen zur Anmeldung gebracht hat. Das mag schon sein, jedoch können daran durchaus Zweifel entstehen.

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Marke kraft Verkehrsgeltung. Ihr Konkurrent benutzt das gleiche Kennzeichen. Sie gehen gegen ihn gerichtlich vor und begehren Unterlassung dieses Verhaltens. Ihr Konkurrent lässt sich von seinem Tun nicht einfach abbringen. Er hat in sein Marketing investiert und wehrt sich damit, dass ihre Marke die Verkehrsgeltung verloren hätte.

Es stellen sich an dieser Stelle verschiedene Fragen: In welchem Zeitpunkt muss der Markenschutz bestehen? Auf welche Einwende gegen den Markenschutz kann sich der mutmaßliche Markenverletzer berufen?

 

Zeitpunkt der Feststellung des Markenschutzes

 

Zu welchem Zeitpunkt stellt das Gericht das Bestehen des Markenschutzes fest?

Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach dem Begehren. Handelt es sich um einen auf die Zukunft gerichteten Anspruch, wie Unterlassen oder Beseitigung einer Störung, so muss der Markenschutz in der letzten mündlichen Verhandlung bestehen. Handelt es sich um einen Anspruch, der in der Vergangenheit liegt, wie beispielsweise einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer bereits erfolgten Markenverletzung, so muss der Markenschutz bereits in der Vergangenheit bestanden haben.

 

Bindungsgrundsatz

 

Kann sich der mutmaßliche Markenverletzer damit wehren, dass die Eintragung der Marke rechtswidrig war?

Dies geht eindeutig nicht. Das Gericht ist an die Eintragung gebunden. Es kann sich nicht über die Entscheidung des DPMA hinweg setzen. Der mutmaßliche Markenverletzer muss vor dem DPMA selbst vorgehen und die Löschung der angeblich verletzten Marke betreiben.

Stellt der mutmaßliche Makenverletzer den Antrag auf Löschung der verletzten Marke, so kann das Gericht das weitere Verfahren aussetzen.

 

Erfolgreiche Einwende

 

Mit welchen Argumenten für und gegen das Bestehen des Markenschutzes können die Parteien durchdringen?

Es gibt einige Einwende, auf die sich eine der Parteien durchaus berufen kann. Löschungsreife wegen bösgläubiger Anmeldung kann ausnahmsweise erfolgreich sein, vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 10 Markengesetz. Ein weiteres Beispiel eines möglichen Einwands im Verletzungsprozess ist der Verfall wegen Nichtbenutzung.

Bei nicht eingetragenen Marken kann sich der Gegner auf den Verlust Verkehrsgletung oder notorischen Bekanntheit berufen.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Markenschutz

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759  8067

 

Markenverletzung: bestehender Markenschutz
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button