Mindestlohn – Wie berechnet sich der Mindestlohn?

Nach § 1 Satz 2 Mindestlohngesetz betrug der Mindestlohn 8,50 € pro Zeitstunde. Seit dem 01.01.2017 liegt der Mindestlohn bei 8,84 € brutto pro Stunde.

Das Gesetz trifft in vielfacher Hinsicht keine Aussage, wie der berechtigte Mindestlohn zu ermitteln ist. Es stellen sich viele Fragen, die im Folgenden nur kurz angerissen, jedoch nicht abschließend beantwortet werden. Zuweilen ist dieses nicht möglich, weil es sich um ein recht neues Gesetz handelt, bei dem die Gerichte erst in der Zukunft viele Fragen beantworten werden.

 

Vereinbarung eines Monatslohnes!

 

Häufig begegnet uns die Befürchtung, der Arbeitgeber könnte den Mindestlohn umgehen, wenn er ein festes Monatsgehalt vereinbart. Insoweit können wir die Interessierten beruhigen. Das Mindestlohngesetz trifft keine Entscheidung zugunsten eines Vergütungssystems. Wird ein Monatslohn vereinbart, so ist das Bruttogehalt in die tatsächlich geleisteten Stunden umzurechnen und so der Bruttostundenlohn zu ermitteln.

 

Ohne Arbeit kein Lohn!

 

Wenn von tatsächlich erbrachter Arbeitszeit gesprochen wird, so stellt sich die Frage, ob Zeiten, in denen nicht gearbeitet wird, dem Mindestlohn unterfallen können. Bei Pausen wäre das eher zu verneinen, während beispielsweise bei Arbeitsbereitschaft zu bejahen. Danach müsste der Arbeitgeber für Pausenzeiten keine Vergütung zahlen. Anders ist es während der Arbeitsbereitschaft, also während Zeiten, in denen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend und jederzeit bereit sein muss, die Arbeit aufzunehmen. Hier stellt sich noch eine Vielzahl von Einzelfragen, die nur im Rahmen einer individuellen Beratung geklärt werden können.

Darüber hinaus gibt es Zeiten, in denen dem Arbeitnehmer ein Lohnzahlungsanspruch zusteht, obwohl er keine Arbeit erbringt. Zu denken ist an Krankenzeiten oder den Urlaub. Tatsächlich wird die Höhe beispielsweise des Urlaubsgeldes anhand dessen ermittelt, was der Arbeitnehmer zuvor, einem Referenzzeitraum, verdient hat.

Dennoch können sich hier Unterschiede zeigen, wenn das Mindestlohngesetz auf diese Zeiten nicht anwendbar sein sollte. Im Einzelnen stellt sich die Frage, ob die verspätete Zahlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ob diese Ansprüche verfallen können und einiges mehr.

 

Anrechenbare Leistungen?

 

Sodann stellt sich die Frage, welche seiner Leistungen der Arbeitgeber auf den Mindestlohn anrechnen kann. Unproblematisch sind unbedingte und fristgerechte Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer wie Zulagen oder Zuschläge. Im Vordergrund steht die funktionale Gleichwertigkeit der Leistung zur Arbeitsleistung.

Diese Fragestellung betrifft Nachtschichtzulage, vermögenswirksamen Leistungen, Trinkgelder, Sachbezüge, Überstundenzuschläge, Erschwerniszulagen, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Es ist genau zu überprüfen, wie sich die Rechtslage darstellt.

Wir wollen nicht verhehlen, dass sich hier noch sehr viele ungeklärte Fragen stellen. Wir werden also die Rechtsprechung abwarten.

 

Rechtsanwaltskanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Berechnung des Mindestlohns

 

 

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Mindestlohn – Sind Zulagen, Krankengeld, Urlaubsgeld etc. erheblich?
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