Grundlagen des Insolvenzverfahrens

Das Gericht hat dem Insolvenzantrag stattgegeben, somit ist das Insolvenzeröffnungsverfahren. Der gerichtliche Beschluss, aus dem dieses hervorgeht, wird dem Geschäftsführer des Unternehmens zugesandt.

Nun stellen sich allen Arbeitnehmern die Fragen: Was ist der Sinn und Zweck dieses Verfahrens? Was wird sich mit dem Eintritt des Insolvenzverfahrens eigentlich ändern?

 

Ziel des Insolvenzverhfarens:

 

Kurz gesagt: Das Insolvenzverfahren hat zum Ziel die angespannte, finanzielle Situation zu beenden. Dieses kann durch Beendigung und Liquidation der Firma geschehen oder durch ihre Rettung.

 

Geschäftsführer der Arbeitgeberin?

 

Für den Geschäftsführer bedeutet das, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, sowie die Prozessführungsbefugnis an den Insolvenzverwalter übergehen. Der Insolvenzverwalter ist nunmehr zuständig, Prozesse im eigenen Namen für den Arbeitgeber zu führen. Er ist für die Verwaltung in der Firma zuständig und er kann sich vertraglich binden. Er nimmt Verfügungen vor.

Alle Verfügungen des Schuldners selbst sind unwirksam, § 81 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung. Schließt beispielsweise der Geschäftsführer der Arbeitgeberin in diesem Stadium einen Arbeitsvertrag, so ist dieser nichtig. Kauft der Geschäftsführer für die Firma Materialien ein, so ist auch dieser Vertrag nichtig. Der Vertrag kann zwar von dem Insolvenzverwalter genehmigt werden, dieses endet aber auch nichts daran, dass der Geschäftsführer alle seine Befugnisse verloren hat. Der Vertragspartner genießt nur einen Gutglaubensschutz gemäß § 82 S. 1 Insolvenzordnung.

 

Bisherige Verfahren!

 

Gleichzeitig hat es zur Folge, dass alle Verfahren unterbrochen werden, § 240 S. 1 ZPO. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der zuvor eine Klage auf Zahlung gegen den Arbeitsgeber eingelegt hat, nicht mehr obsiegen kann. Das Verfahren wird unterbrochen. Darüber hinaus sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Hat beispielsweise vor zwei Jahren ein Gläubiger ein Urteil erlangt, mit dem er vollstrecken könnte, so ist die Vollstreckung aus diesem älteren Urteil bereits deswegen nicht zulässig, weil Insolvenz stattfindet, § 98 Abs. 1 Insolvenzordnung.

 

Befugnisse des Insolvenzverwalters:

 

Der Insolvenzverwalter wird Partei kraft Amtes. Eine Kündigungsschutzklage muss sich unmittelbar gegen den Insolvenzverwalter richten.

Ansprüche, die nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis betreffen, gehen nicht auf den Insolvenzverwalter über. Das trifft beispielsweise Zeugniserteilungsanspruch zu. Für den Arbeitnehmer, der nur in dem Zeitraum für den Arbeitgeber gearbeitet hat, als die Verwaltungs- und Vermögensbefugnis dem Arbeitgeber selbst oblag, ist weiterhin der ursprüngliche Arbeitgeber zuständig. Der Insolvenzverwalter ist nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu beurteilen, weil der Arbeitnehmer für den Insolvenzverwalter nicht gearbeitet hat.

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer freizustellen oder das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Insolvenzverwalter haftet bei fehlender Liquidität persönlich nur sehr eingeschränkt. Erbringt der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung und wird er von dem Insolvenzverwalter auf die Massearmut hingewiesen, so entfällt die Haftung des Insolvenzverwalters. Hier muss der Arbeitnehmer wissen, dass er, wenn er die Arbeitsleistung erbringt, möglicherweise hierfür keine vertragliche Vergütung erhalten wird. Tut er dies, so handelt er eigenverantwortlich.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen

 

 

Insolvenzverfahren

 

 

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Insolvenzrecht – Grundlagen des Insolvenzverfahrens
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