Verteilung der Insolvenzmasse

Der Arbeitnehmer verzeichnet erhebliche Zahlungsrückstände des Arbeitgebers. Die Schulden des Arbeitgebers gegenüber vielen anderen Gläubigern sind erheblich. Der Insolvenzverwalter gelangt zu dem unangenehmen Ergebnis, dass die Rettung der Unternehmung aussichtslos ist.

Der Arbeitnehmer ist dieser Situation sehr besorgt, ob er vom Arbeitgeber bzw. vom Insolvenzverwalter das ihm Zustehende erhalten wird.

Das eigentliche Problem besteht darin, dass die Schulden das gesamte Vermögen des Arbeitgebers übersteigen. Es steht fest, dass alle Verbindlichkeiten nicht mehr reguliert werden können. Das Gesetz gibt eine Reihenfolge vor, nach der die vorrangingen Forderungen beglichen werden. Nachrangige werden nur beglichen wenn das Vermögen, also die Insolvenzmasse ausreicht.

 

Aussonderungsrecht?

 

An erster Stelle steht das Aussonderungsrecht. Alle im Eigentum eines Dritten stehenden Vermögensgegenstände werden ausgesondert. Die Ansprüche an diesen Gegenständen werden vorrangig befriedigt.

Auf das Aussonderungsrecht kann sich ein Arbeitnehmer äußerst selten berufen. Für Gewöhnlich ist der Arbeitgeber nicht in Besitz der Sachen des Arbeitnehmers. Denkbar ist es beim Werkzeug des Arbeitnehmers, das dem Arbeitgeber überlassen worden ist. Der Insolvenzverwalter hat dieses Werkzeug an dem Arbeitnehmer vorab herauszugeben, § 47 Insolvenzordnung.

 

Absonderungsrecht!

 

Sodann folgen die Gegenstände, die dinglich abgesichert sind (Pfandrecht etc.). Sie werden abgesondert. Das trifft beim Arbeitnehmer nur sehr selten zu.

 

Verfahrenskosten!

 

Anschließend werden die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Insolvenzverwalters befriedigt.

 

Masseverbindlichkeiten:

 

So denn noch Vermögen da ist, werden die Masseverbindlichkeiten bedient. Wenn die Vermögenslage es gestattet, so erfolgt es zu 100%. Masseverbindlichkeiten sind in § 55 Insolvenzordnung definiert.

Ohne hier in Detail zu gehen, handelt es sich um Forderungen, die durch eine Handlung des Insolvenzverwalters oder durch Verwaltung, Verwertung, Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Auch die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Vertrag stellt eine Masseverbindlichkeit dar, wenn sie nach Insolvenzeröffnung entstanden ist.

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass ein Anspruch dann eine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn er nach Insolvenzeröffnung entstanden ist. Im Einzelnen bedeutet dies, Lohnansprüche, Urlaubsansprüche, Urlaubsabgeltungsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, stellen Masseforderungen dar.

Die Fälligkeit der Forderungen spielt hingegen keine Rolle. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise im Januar eine Arbeitsleistung an den Arbeitgeber erbracht und ist zwischen ihnen vereinbart worden, dass die Vergütung im Oktober fällig ist, während die Insolvenz im Juli eintritt, so ist die Forderung des Abreitnehmers bereits Ende Januar entstanden. Es handelt sich nicht um eine Masseforderung sondern um eine nachrangige einfache Insolvenzforderung.

 

Einfache Insolvenzforderungen:

 

Wenn nach Befriedigung der Masseverbindlichkeiten Vermögen noch da ist, so dient es zur anteiligen Befriedigung und wird durch Eintragung in die Insolvenztabelle zwischen den Insolvenzgläubigern verteilt (einfache Insolvenzforderung). Ist nach Befriedigung der Masseverbindlichkeiten kein Vermögen mehr vorhanden, so gehen die nachrangigen Gläubiger, also jene denen nur einfache Insolvenzforderungen zustehen, leer aus.

Alle Forderungen, die vor Insolvenzeintritt entstanden sind, stellen einfache Insolvenzforderungen dar.

Die Abfindung hat ihren Grund im Prinzip eher in der Zeit vor Eröffnung der Insolvenz. Aus diesem Grund handelt es sich bei ihr in der Regel um eine einfache Insolvenzforderung. Sind noch Arbeitszeiten aus einem Arbeitskonto vor Insolvenzeröffnung zur bezahlen, so handelt es sich ebenfalls um eine einfache Insolvenzforderungen.

Insolvenzforderungen werden nicht beglichen. Sie werden in die Insolvenztabelle eingetragen und dann auf alle Gläubiger entsprechend ihrer Forderung anteilig verteilt. Nach unserer Erfahrung ist das, was der Arbeitnehmer aus Insolvenztabelle bekommt, im besten Fall nur ein geringer Bruchteil dessen, was ihm eigentlich zustand. Hatte der Arbeitnehmer einfache Insolvenzforderungen gegen den Arbeitgeber, so muss er mit erheblichen Verlusten rechnen.

Schlussendlich werden die nachrangigen Insolvenzgläubiger befriedigt.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen

 

 

Insolvenzmasse

 

 

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