Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Stellen Sie sich vor, Ihr frühere Arbeitgeber schuldet Ihnen noch Löhne oder sich möchten den Umfang Ihrer Arbeitszeit gerichtlich klären. Deswegen haben Sie auch Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingelegt. Was passiert aber bei einem Prozess während der Insolvenz? Wie wirkt sich das Insolvenzeröffnungsverfahren auf bereits laufende Gerichtsverfahren aus?
Prozess während der Insolvenz
Wird das Insolvenzverfahren, so hat dieses Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren.
Unterbrechung
Im Besonderen tritt die Unterbrechung nach § 240 ZPO ein, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn eine Anordnung eines Verfügungsverbotes erfolgt. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein. Voraussetzung ist nur, dass die Insolvenzmasse, also das zu verteilende Vermögen, betroffen ist.
Die Unterbrechung tritt nur insoweit ein, als eine der Parteien betroffen ist. Ist beispielsweise von zwei Beklagten nur einer insolvent, so wird nur das Verfahren gegen diesen insolventen Beklagten unterbrochen. Gegen den anderen Beklagten wird das Verfahren mit der Folge fortgeführt, dass unter Umständen ein Teilurteil ergeht.
Nichtigkeit
Alle Prozesshandlungen des Gerichts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nichtig.
Wideraufnahme des unterbrochenen Verfahrens
Erst nach Wiederaufnahme endet die Unterbrechung und die Fristen beginnen neu zu laufen, § 249 ZPO.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach den §§ 85,86 Insolvenzordnung. In der Regel erfolgt diese nach einem Schriftsatz auf Antrag gegen den Insolvenzverwalter.
Sind Forderung aus der Zeit vor der Insolvenz betroffen, so genannte Insolvenzforderungen, so geht die Anmeldung zur Insolvenztabelle vor.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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