Insolvenzeröffnungsverfahren und der vorläufige Insolvenzverwalter

Sofern der Arbeitnehmer erfährt, dass sich sein Arbeitgeber im Insolvenzeröffnungsverfahren befindet, stellt sich die Frage, gegen wen er die Ansprüche richten soll, gegen den Arbeitgeber oder gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Arbeitnehmer könnte beispielsweise Ansprüche auf Geldzahlung oder auf Urlaubsgewährung oder auf Zeugniserteilung haben. Der Arbeitnehmer muss sich fragen, ist der Arbeitgeber noch derjenige, gegen den er Ansprüche stellen kann, oder muss er sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden.

An wen sich der Arbeitnehmer halten muss, hängt davon ab, welche Maßnahmen das Gericht zwischenzeitig getroffen hat.

 

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:

 

Mit dem Eingang des Insolvenzantrages entscheidet das Gericht, welche Maßnahmen notwendig sind, um das Vermögen des Schuldners zu sichern, § 21 Abs. 1 Insolvenzordnung. Dabei kümmert sich das Gericht nicht selbst um die Vermögenslage des Arbeitgebers. Es kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, damit dieser unmittelbar tätig wird.

Dabei kann das Gericht dem Insolvenzverwalter unterschiedliche Befugnisse einräumen.

 

Vorläufiger Insolvenzverwalter und das allgemeine Verfügungsverbot!

 

Das Gericht kann beispielsweise ein allgemeinen Verfügungsverbot in Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Insolvenzordnung anordnen. Ein solches allgemeines Verfügungsverbot hat zur Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Arbeitgeber auf den vorläufiger Insolvenzverwalter übergeht.

  • Das bedeutet im Einzelnen, dass der Arbeitnehmer seine Klage auf Lohnzahlung gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter richten muss.
  • Alle Verfahren, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber führt, werden kraft Gesetzes unterbrochen.
  • Der Arbeitgeber ist nicht mehr berechtigt, Verträge abzuschließen, Löhne auszuzahlen, die Konten zu führen. Alle diese Befugnisse sind auf den Insolvenzverwalter übergegangen.
  • Der Insolvenzverwalter kann mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis neue Verträge abschließen und neue Verbindlichkeiten eingehen.

In der Regel ist in diesem Fall der Insolvenzverwalter Ansprechperson. Es gibt von diesen Grundsätzen Ausnahmen, die beispielsweise dann anzunehmen sind, wenn der geltend gemachte Anspruch weder die Verwaltungs- noch die Vermögensbefugnis betrifft.

 

Vorläufiger Insolvenzverwalter und das Einsichtsrecht-

 

Das Gericht muss aber nicht zwangsläufig die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergehen lassen. Es kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch Befugnis nach § 22 Abs. 3 Insolvenzordnung einräumen. Dem Insolvenzverwalter wird lediglich das Recht gewährt, Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Damit bleibt die Verwaltungs- und Vermögensbefugnis beim Arbeitgeber. Er bleibt weiterhin berechtigt, Löhne auszubezahlen und ist weiterhin der richtige Antragsgegner im Klageverfahren. Er ist zu verklagen, wenn dem Arbeitnehmer Löhne zustehen oder er sich gegen eine rechtswidrige Kündigung währen möchte. Eine Unterbrechung des anhängigen Verfahrens findet nicht statt.

 

Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters-

 

Sodann kann der Richter einen Zustimmungsvorbehalt anordnen, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung. Die Lage des Arbeitsgebers sieht dann so aus, dass er für alle Verfügungen die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters benötigt. Kündigt der Arbeitgeber, so muss er eine Zustimmung des Insolvenzverwalters haben, ansonsten kann der Arbeitnehmer die Kündigung mangels Vollmacht zurückweisen. Ebenso benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, damit er vor Gericht einen Vergleich abschließen kann. Nichtsdestotrotz, muss sich der Arbeitnehmer bei allem, was er unternimmt, an den Arbeitgeber halten. Eine Unterbrechung der gerichtlichen Verfahren findet nicht statt.

 

Risiko des Arbeitnehmers?

 

Es ist jedenfalls erkennbar, dass das Gesetz zunächst davon ausgeht, dass im Insolvenzeröffnungsverfahren, der Arbeitgeber sein Unternehmen weiterführt. Tatsächlich kann das Gericht die Vermögenslage als gefährdet erachten, so dass es einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihm nach seinem Ermessen bestimmte Befugnisse einräumt.

Wenn der Arbeitnehmer nicht weiß, ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist und welche Befugnisse ihm eingeräumt sind, so trägt er das Risiko, den Falschen zu verklagen.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen

 

 

Vorläufiger Insolvenzverwalter

 

 

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Insolvenzrecht – Insolvenzeröffnungsverfahren und der vorläufige Insolvenzverwalter
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