Insolvenzeröffnungsverfahren – ein einleitendes Verfahren

Das Insolvenzeröffnungsverfahren dient der Feststellung, ob das Insolvenzverfahren durchgeführt werden soll.

 

Unfähigkeit Zahlungsverbindlichkeiten zu bedienen-

 

In der Praxis stellt sich die Sachlage so dar: Der Geschäftsführer eine GmbH stellt fest, dass die GmbH, die er führt, nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Geschäftsführer ist nicht im Stande, den Arbeitnehmern ihre Löhne und den Warenlieferanten ihre Forderungen zu begleichen. Er beschließt beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag für die von ihm geführte GmbH zu stellen.

 

Antragstellung bis Beschluss

 

Mit dieser Antragstellung beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren und dauert fort, bis das zuständige Amtsgericht durch Beschluss feststellt, ob Insolvenz der GmbH eröffnet wird. Im Einzelnen kann die Entscheidung dahin gehen, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, weil Insolvenz zulässig und begründet ist. Der Antrag auf Insolvenz kann abgelehnt werden, weil die Insolvenz unzulässig oder unbegründet ist. Der Antrag auf Insolvenz kann aber auch mangels Masse abgewiesen werden. Dies ist dann der Fall, wenn das gesamte Vermögen der GmbH nicht genügt, um die Verfahrenskosten zu decken.

 

Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Im dem Insolvenzeröffnungsverfahren beschäftigt sich dann das Gericht damit, die Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung zu überprüfen. Es prüft zunächst

  • seine eigene Zuständigkeit,
  • ob der Insolvenzschuldner insolvenzfähig ist (Das sind zumindest natürliche Personen und juristische Personen sowie die BGB-Gesellschaft, die OHG und die KG wie auch die Partnerschaftsgesellschaft.),
  • ob ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag gestellt worden ist (Der Insolvenzantrag muss schriftlich erfolgen.),
  • ob ein Insolvenzgrund besteht.

Den wichtigsten Prüfungspunkt stellt das Vorliegen eines Insolvenzgrundes dar.

 

Insolvenzgründe?

 

Das Gesetz kennt drei Insolvenzgründe. Das ist die Zahlungsunfähigkeit. Das ist ein Zustand, bei dem der Schuldner die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Dabei kommt nicht auf das Vermögen des Schuldners an sondern an seine reine Liquidität.

Des Weiteren kann der Insolvenzgrund in der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestehen. Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, eine bestimmte Zahlungsverpflichtung zu erfüllen.

Der dritte Insolvenzgrund, das ist die Überschuldung. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehende Verbindlichkeit nicht mehr decken kann. Es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegen wahrscheinlich.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ergeht ein Beschluss, mit welchem das Gericht die Insolvenz eröffnet. Gleichzeitig endet das Insolvenzeröffnungsverfahren.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen

 

 

Insolvenzeröffnungsverfahren

 

 

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Insolvenz – das Insolvenzeröffungsverfahren
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