Beendigung des Insolvenzverfahrens
Beendigung des Insolvenzverfahrens durch gerichtlichen Beschluss
Das Insolvenzverfahren wird durch Beschluss des Insolvenzgerichts beendet. Dies ist nach der Schlussverteilung also nachdem alle Gläubiger quotenmäßig befriedigt wurden.
Weitere Umstände, die dazu führen, dass das Insolvenzgericht, die Insolvenz durch Beschluss einstellt:
- Die Insolvenzmasse reicht nicht zur Deckung der Verfahrenskosten.
- Bei einer angezeigten Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter.
- Bei einem nachträglichen Entfall des Eröffnungsgrundes.
Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Aufgaben des Insolvenzverwalters.
Sofern Beträge in die Insolvenzmasse zurückfließen findet eine Nachtragsverteilung statt.
Forderungen können wieder gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Der Tabelleneintrag hat dabei die Wirkung eines vollstreckbaren Urteiles .
Die Forderungen können allerdings dann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Restschuldenbefreiung stattgefunden hat.
Weitere Gründe für die Beendigung des Insolvenzverfahrens
Aufstellung eines Insolvenzplanes
Anstatt der Durchführung des Insolvenzverfahrens kann ebenfalls ein Insolvenzplan erstellt werden. Dieser kann individuell auf das insolvente Unternehmen und die Gläubiger abgestimmt werden, um das Unternehmen zu sanieren. Der Insolvenzverwalter kann nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiter bestellt werden den Insolvenzplan zu überwachen.
Insolvenz in Eigenverwaltung
Nach Antrag des Schuldners gehen die Befugnisse nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern verbleiben beim Schuldner. Dieser wird aber von einem Sachwalter überwacht.
Dies dient zum einem der Kostensenkung, da die Kosten für den Insolvenzverwalter entfallen. Zum anderen dient dies der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages und der Möglichkeit sein Unternehmen selber sanieren zu können.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Eigenverwaltung auch von der Gläubigerversammlung beantragt werden.
Der Schuldner erledigt die Aufgaben des Insolvenzverwalters selbst. Insofern sind die Vorschriften der InsO anwendbar.
Verfasser: Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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