Geltendmachung der Forderungen in der Insolvenz
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat diverse Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis und geldwerten Forderungen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften finden weiterhin Anwendung und werden durch Sonderregelungen der Insolvenzordnung ergänzt.
Die Ansprüche des Arbeitnehmers können meistens nur noch dem Insolvenzverwalter gegenüber geltend gemacht werden, da dieser in die rechtliche Stellung des Arbeitgebers als Schuldner getreten ist.
Ausnahmsweise erfolgt die Geltendmachung weiterhin gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber, wenn es sich beispielsweise um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses handelt, sofern das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss der Anspruch auf Erteilung des Arbeitszeugnisses dem Insolvenzverwalter gegenüber durchgesetzt werden.
Der Arbeitgeber und die Geltendmachung der Forderungen in der Insolvenz
Je nach Stadium und Vorgabe des Gerichts ist nicht mehr der Arbeitgeber, der im Arbeitsvertrag benannt wird, Ihr Anspruchsgegner, sondern der Insolvenzverwalter.
Ansprüche und Kündigungen müssen dem Insolvenzverwalter gegenüber erklärt und geltend gemacht werden.
Allerdings ist je nach gerichtlicher Entscheidung im Eröffnungsbeschluss nicht immer klar, wer gerade der richtige Anspruchsgegner ist:
Bestellung eines schwachen vorläufigen Verwalters im Eröffnungsverfahren
Gerichtliche Verfahren bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Verwalters werden nicht unterbrochen.
Der ursprüngliche Arbeitgeber behält seine Stellung sowohl hinsichtlich des Weisungsrechts als auch bezüglich des Kündigungsrechts.
Das Gericht wird allerdings häufig gewisse Handlungen unter den Zustimmungsvorbehalt des schwachen vorläufigen Verwalters stellen. Dies umfasst ebenfalls Kündigungen. Somit kann eine Kündigung ohne schriftliche Einwilligung des Verwalters unverzüglich zurückgewiesen werden und wird somit nicht wirksam.
Eine Kündigungserklärung des Arbeitnehmers muss weiterhin gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber erfolgen.
Bestellung eines starken vorläufigen Verwalters im Eröffnungsverfahren
Der starke vorläufige Verwalter hat ähnliche Kompetenzen wie der spätere Insolvenzverwalter. Er rückt somit in die Stellung des Schuldners, also des Arbeitgebers.
Gerichtliche Verfahren, die sich auf Forderungen beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden (Insolvenzforderungen), werden unterbrochen.
Nur der eingesetzte starke vorläufige Verwalter kann Kündigungen, gegebenenfalls mit Zustimmung des Insolvenzgerichts, aussprechen.
Sofern der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden möchte, muss er die Kündigung gegenüber dem starken vorläufigen Verwalter erklären und nicht gegenüber seinem ursprünglichen Arbeitgeber.
Bestellung eines halb-starken vorläufigen Verwalters im Eröffnungsverfahren
Das Insolvenzgericht bestellt einen schwachen vorläufigen Verwalter, welcher mit starken Rechten ausgestattet wird. Er kann etwa in die Arbeitgeberfunktion schlüpfen und Kündigungen aussprechen.
Gerichtliche Prozesse werden nur unterbrochen, sofern die Prozessführungsbefugnis vom Insolvenzgericht auf den halb-starken vorläufigen Verwalter übertragen wurde.
Geltendmachung von Forderungen bei der vorläufigen Eigenverwaltung
Das Insolvenzgericht kann auch anordnen, dass der insolvente Unternehmer zunächst in Eigenverantwortung seine Geschäfte weiter betreibt.
In der Regel wird dann ein vorläufiger Sachwalter bestellt, dennoch behält der Arbeitgeber die vollen Handlungsmöglichkeiten und benötigt grundsätzlich keine Zustimmung des Insolvenzverwalters.
Forderungen bei Abweisung der Insolvenz mangels Masse
Falls das Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu tragen, wird das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag mangels Masse abweisen.
Dann bleibt es bei der normalen Arbeitgeberstellung des Schuldners.
Gesellschaften werden bei einer Abweisung mangels Masse liquidiert.
Geltendmachung von Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Mit dem Eröffnungsbeschluss gehen sämtliche Befugnisse, auch die Arbeitgeberstellung, auf den Insolvenzverwalter über. Vertraglich ist zwar noch der ursprüngliche Arbeitgeber Ihr Arbeitgeber, allerdings hat dieser keine Handlungskompetenzen mehr.
Kündigungen oder Kündigungsschutzklagen sind nun an den Insolvenzverwalter zu richten.
Geltendmachung von Forderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Wird das Unternehmen saniert und zahlungsfähig, so liegt keine Insolvenzlage mehr vor und das Insolvenzgericht wird das Insolvenzverfahren aufheben.
Der alte Arbeitgeber erhält seine Handlungsmöglichkeiten zurück und die Unterbrechung von Prozessen endet.
Was passiert wenn doch die falsche Person als Beklagter benannt wird?
Teilweise wird eine automatische Berichtigung vom zuständigen Gericht vorgenommen. Dafür sollten Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren beigefügt werden. Somit kann das Gericht erkennen, wer der richtige Beklagte sein soll.
Das Gericht wird aus eigener Veranlassung keine Richtigstellung vornehmen, wenn vorsorglich beide Parteien verklagt werden (subjektive Klagehäufung). Es kann lediglich selber eine Berichtigung des Beklagten vorgenommen werden.
Dennoch bietet es sich bei Unsicherheiten an eine subjektive Klagehäufung vorzunehmen und gegen die in Betracht kommenden Parteien zu klagen.
Verfasser: Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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