Ist es möglich, den Mindestlohn durch Vertrag zu umgehen?

Die Unabdingbarkeit des Mindestlohns ist in § 3 des Mindestlohngesetzes ausdrücklich geregelt. Im Einzelnen heißt es im Gesetz ausdrücklich, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, unwirksam sind.

 

Grundsätzliche Unabdingbarkeit des Mindestlohns!

 

Das bedeutet, dass jede Vereinbarung, vertragliche Klausel oder einseitige Erklärung, deren Gegenstand darin besteht, dass der Stundenlohn niedriger ausfällt als der Mindestlohn, nichtig ist.

 

Ausnahmen von der Unabdingbarkeit des Mindestlohns?

 

Das Gesetz nennt eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches darf sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer auf einen niedrigeren Stundenlohn als den Mindestlohn einigen. Offen ist dabei, ob dies auch für einen gerichtlich protokollierten Vergleich gilt, also einen auf den sich die Parteien zuvor geeinigt haben, oder nur einen Vergleich betrifft, der auf Initiative des Gerichts zustande kommt. Insoweit bleibt eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuwarten.

 

Strenger Maßstab für die Unabdingbarkeit des Mindestlohns –

 

Weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung kann eine Regelung vereinbart werden, die die Geltung des Mindestlohns abdedingt. Durch vertragliche Ausschlussklausel kann der Mindestlohn weder verwirkt noch begrenzt werden.

 

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Unabdingbarkeit des Mindestlohns

 

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Unabdingbarkeit des Mindestlohns
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