Widerspruch gegen die Markeneintragung

 

Sie haben eine spezifische Marke, die Sie im Rahmen des Vertriebes Ihrer Waren benutzen. Zur Sicherstellung der Unverwechselbarkeit dieses Zeichens beauftragten Sie eine Kanzlei mit der Überwachung neuer Markenanmeldungen. Am späten Freitag, kurz vor der Abfahrt ins Wochenende geht bei Ihnen eine Mail ein, aus der hervorgeht, dass im Rahmen der Kollisionsüberwachung eine Neuanmeldung aufgefallen ist, die Ihre Markenrechte verletzt.

Was werden Sie in diesem Fall machen? Sie werden einen Widerspruch einlegen.

 

Widerspruchanforderungen

 

Die neu angemeldete Marke beeinträchtigt offensichtlich die Rechte eines Dritter. Das Gesetz gibt dem Dritten die Möglichkeit, gegen die Eintragung und Veröffentlichung einer ihn verletzenden Marke vorzugehen. Die einzelnen Voraussetzungen gehen aus § 42 Markengesetz hervor.

 

Schriftform

 

Der Widerspruch muss zwingend schriftlich eingelegt werden. Es kann das § 29 Abs. 2 Markenverordnung vorgesehene Formblatt verwendet werden.

 

Frist

 

Der Widerspruch muss in einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung eingelegt werden.

 

Gebühr

 

Es ist beim DPMA eine Gebühr in Höhe von 120 € je Widerspruchszeichen einzubezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Widerspruchsfrist, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben

 

Begründung

 

Der Widerspruch wird damit begründet, dass ein rangbesseres Recht des Widerspruchsführers verletzt wird.

Im Einzelnen können Zeichen des Widerspruchsführers sein:

  • eine ältere deutsche Marke,
  • eine ältere Unionsmarke,
  • eine ältere internationale Marke mit dem Schutzgebiet Deutschland,
  • eine ältere internationale Marke mit dem Schutzgebiet EU,
  • eine ältere notorisch bekannte Marke.

Bei Marken, die am oder erst nach dem 01.10.2009 angemeldet worden sind, können geschützte Rechte des Widerspruchsführers auch sein:

  • Benutzungsmarken,
  • Unternehmenskennzeichen,
  • Wettbewerbstatbestände nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Markengesetz.

Inwieweit es sich bei dem Recht des Widerspruchsführers um ein rangälteres Recht handelt, bestimmt § 6 Markengesetz.

Der Widerspruchsführer muss angeben, in welchem Umfang er gegen die Waren und Dienstleistungen vorgeht. Er muss Angaben zu den Parteien machen. Die Angaben im Einzelnen richten sich nach § 30 Markenverordnung.

Lizenznehmer kann den Widerspruch nach den Grundsätzen der Prozessstandschaft einlegen.

Zu beachten sind die Besonderheiten bei IR-Marken und EU-Mareken.

Probleme entstehen im Falle der Umwandlung und des Wegfalls einer Marke. Sie sind besonders zu beobachten, wenn einen Unionsmarke in eine deutsche Marke umgewandelt wird. Es stellt sich dann die Frage, ob der Widerspruch bestehen bleibt, weil die deutsche Marke Fortführung der Unionsmarke ist.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Widerspruch gegen die Markeneintragung

 

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Markenverahren DPMA: Widerspruch gegen die Markeneintragung
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