Anmeldung der Marke beim DPMA
Die Anmeldung einer Marke erfolgt gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt. Der Anmeldeantrag ist für den Erwerb der Inhaberschaft von grundlegender Bedeutung. Der wirksame Antrag bestimmt den Anmeldetag. Wiederrum der Anmeldetag kann in Verletzungsfällen für den Schutzbeginn maßgeblich sein.
Die Voraussetzungen, unter denen die Marke in Deutschland anzumelden ist, sind sehr ähnlich denen in anderen Ländern der EU. In Deutschland richten sich die Voraussetzungen nach §§ 32ff Markengesetz und §§ 2 ff Markenverordnung.
Form der Anmeldung
Das vom DPMA zur Verfügung gestellte Formular ist zwingend zu benutzen, § 2 MarkenV. Es kann postalisch, per Fax oder per Email übermittelt werden. Darüber hinaus kann die Anmeldung auch elektronisch mit und ohne Signaturkarte erfolgen.
Die übrigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 32 Abs. 2 Markengesetz sowie aus der Markenverordnung. Die Zuerkennung eines Anmeldetages setzt voraus, dass aus der Anmeldung die Identität des Anmelders hervorgeht, die Marke wiedergegeben ist und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt ist, beigefügt wird.
Nach § 15 MarkenV ist eine Anmeldung in deutscher Sprache einzureichen oder unter Beifügung der in der Norm geforderten Übersetzungen.
Anmelder
Aus § 5 der Markenverordnung geht hervor, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen Anmelder sein können. Darüber hinaus können die Personengesellschaften Anmelder sein. Auch die BGB-Gesellschaft und der nichtrechtsfähige Verein. Mehrere Anmelder sind ebenfalls zulässig und können eine wirksame Anmeldung vornehmen.
Marke
Mit einer Anmeldung kann allerhöchstens eine Marke beantragt werden. Die Markenbeschreibung muss eindeutig sein. Varianten sind nicht zugelassen. Beabsichtigt der Anmelder mehrere Varianten zu schützen, so muss er zwingend auch mehrere Anmeldungen vornehmen.
Bei einer Bildmarke ist die Ausrichtung durch das Wort „oben“ anzugeben.
Problematisch sind Farbmarken und Schreibweisen.
Wichtig ist, dass vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchgeführt wird. Insoweit bieten das DPMA und das EUIPO Internetdatenbanken, auf der eine entsprechende Untersuchung durchgeführt werden kann.
Die Anforderungen an die Darstellung der Marke sind der Markenverordnung zu entnehmen. Im Einzelnen werden besondere Anforderungen an die Wirtmarke, § 7 Markenverordnung, Bildmarken, § 8 Markenverordnung, dreidimensionale Marken, § 9 Markenverordnung, Kennfadenmarken § 10 Markenverordnung, Farbmarken, § 10 a Markenverordnung, Hörmarken, § 11 Markenverordnung.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Es ist erforderlich, dass der Anmelder angibt, welche Waren und Dienstleistungen den Schutz beanspruchen sollen. Diese sind den Klassen im Nizzaer Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zuzuordnen. .
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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