Verfahren vor dem DPMA
Nachfolgend finden Sie einige grundlegende Informationen zum markenrechtlichen Verfahren.
Rechtsgrundlagen
Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist hauptsächlich im Markengesetz und in der Markenverordnung geregelt. Daneben verweist § 57 Markengesetzes und § 60 Markengesetzes auf die Zivilprozessordnung. § 64 a Markengesetzes verweist auf das Patentkostengesetz und § 94 Markengesetzes auf das Verwaltungszustellungsgesetz.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor ordentlichen Gerichten
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist die zuständige Behörde, bei der Marken angemeldet und registriert werden. Wird der Bestand einer Marke angegriffen, so bleibt das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
Für Verletzungsfällt sind indes ordentliche Gerichte zuständig. Im Einzelnen bedeutet das, dass der Markeninhaber vor ordentlichen Gerichten klagt, wenn ein Dritte seine Marke benutzt. Meint er aber, dass ein Kennzeichen unter Missachtung seiner Rechte registriert worden ist, so ist weiterhin das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
Das Deutsche Patent- und Markenamt erlässt seine Verwaltungsakte in Form von Beschlüssen, § 61 Abs. 1 Markengesetz.
Ist der Adressat mit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht einverstanden, so kann er den Beschluss durch das Bundespatentgericht überprüfen lassen.
Parteifähigkeit und Postulationsfähigkeit
Vor dem Deutschen Patent und Markenamt sind sowohl natürliche wie auch juristische Personen parteifähig. Auch Ausländer sind in vollem Umfang parteifähig. Es besteht an sich auch kein Anwaltszwang. Besitzt der Verfahrensbeteiligte keinen Sitz und auch keine Niederlassung in Deutschland, so muss er sich von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt vertreten lassen, § 96 Markengesetz.
Viele Einzelheiten können den Mitteilungen der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes entnommen Nr. 4/15 und Nr. 7/15 werden.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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