Marken, Kennzeichen etc…. was soll ich damit?

 

Ein Unternehmensgründer ist sich in der Regel des Wertes einer Marke oder eines sonstiges Kennzeichens nicht bewusst. Je höher die Bedeutung des Unternehmers auf dem Markt wird, desto bedeutsamer werden für den aufsteigenden Unternehmer die Kennzeichen, mit denen er sein Unternehmen, seine Produkte und Dienstleistungen für das Publikum kennzeichnet. Der Unternehmer setzt bei der Bewerbung seiner Waren und Dienstleistungen die ihm von der Rechtsordnung gewährten Kennzeichen bewusst und gezielt ein. Das Logo von Lidl, der angebissenen Apfel von Apple oder der Mercedesstern haben für das gesamte Publikum eine sehr hohe Aussagekraft hinsichtlich der Produktpalette und der erwarteten Qualität.

Im deutschen Rechtsraum gibt es eine Vielzahl von geschäftlich genutzten und rechtlich geschützten Kennzeichen:

Das rechtlich bedeutsamste Kennzeichen ist die Marke. Die Marke hat das Ziel, Produkte und Dienstleistungen identifizierbar zu machen. So ist für das Kennzeichen Marke wesensimmanent, dass sie sich von anderen Marken erkennbar unterscheidet und die Produkte sofort wiedererkannt werden.

Die Rechtsprechung geht heute davon aus, dass die Marke das Publikum über den Produzenten informiert (Herkunftsfunktion), sodann aussagekräftig über die zu erwartende Qualität ist (Qualitätsfunktion), und schließlich einen starken Werbeeffekt hat (Werbefunktion).

 

Die Marke im Sinne des Markengesetzes

 

Eine nationale Marke wird in Deutschland durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) auf Antrag erteilt. Zudem kann eine nationale Marke bei Verkehrsgeltung entstehen, wenn die betreffende Marke in Deutschland bekannt ist und benutzt wird. Den wohl seltensten Fall stellt der Fall der notorisch bekannten Marke dar. Von der Entstehung einer notorisch bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Kennzeichen allgemein bekannt geworden ist, obgleich diese Marke in Deutschland nicht benutzt wird bzw. die durch die Marke beworbenen Produkte im Inland nicht vertrieben werden.

 

Die EU-Marke

 

Den gleichen Schutz wie nationale Marken genießen in Deutschland Inhaber von Unionsmarken. Unionsmarken gelten im gesamten Unionsrechtsraum. Die Unionsmarke kann ausschließlich auf Antrag erteilt werden. Es gibt keine Unionsmarke, die ohne einen Antrag aufgrund von Verkehrsgeltung bzw. aufgrund notorischer Bekanntheit entsteht. Der Antrag wird vor dem EUIPO (European Union Intellectual Property Office) in Alicante / Spanien gestellt, Art 6 UMV.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Unionsmarke ist die Unionsmarkenverordnung oder kurz UMV. Die UMV regelt nur die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unionsmarke. Die prozessuale Durchsetzung richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht, Art 14, Art 101 Abs. 2, Art. 102 UMV.

 

Die IR-Marke

 

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, eine sog. internationale Marke für den deutschen Rechtsraum zu erhalten. Diesen Markenschutz erlangt ein Unternehmen durch Antrag an die World Intellectual Property Organization (WIPO) zu Händen des nationalen Markenamtes.

Rechtsgrundlage für die Gewährung einer IR-Marke sind das Madrider Markenabkommen und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen. Auf dieser Grundlage kann beispielsweise ein in der EU ansässiges Unternehmen eine Marke in Indien oder ein Neuseeländisches Unternehmen eine Marke für Italien erhalte. Eine solche Markenerteilung ist selbstverständlich nur für Unternehmen sinnvoll, die einen so umfangreichen Absatzmarkt für sich in Anspruch nehmen.

Für Unternehmer, die sich gerade auf der Anfangstrecke ihres unternehmerischen Aufstiegs befinden, werden diese Institute noch nicht wirklich von Interesse sein. Jedoch auch diejenigen, die sich am Anfang ihrer Erfolgsgeschichte befinden, werden sehr viel Wert auf die Zuordnung ihrer Produkte und Dienstleistungen zu dem eigenen Untername Wert legen. Die hohe Qualität der eigenen Produkte zu einer Steigerung des guten Rufes der Firma beitragen. Sie sollten langfristig denken und die Chance nutzen, ihre Schutzrechte zukunftsorientiert auf Nachbarmärkten zu sichern.

 

Sonstige Kennzeichen

 

Daneben gewährt der deutsche Gesetzgeber auch sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen einen erheblichen Schutz. Das sind die nach § 5 MarkG geschützten Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Der Schutz bedarf keiner Eintragung. Er entsteht mit der Benutzung. Im Streitfall, wenn ein Unternehmenskennzeichen und eine eingetragene Marke kollidieren, ist es schwierig, die Rangpriorität des Unternehmenskennzeichens nachzuweisen. Die Beweislast kann zum Unterliegen im Prozess führen. Die eingetragene Marke kann relativ leicht durch den sicheren Eintragungszeitpunkt ihre Rangpriorität nachweisen.

Mögliche Unternehmenskennzeichen können beispielsweise nicht eingetragene Geschäftsbezeichnungen, Logos und Firmenabkürzungen sein. Als Werktitel kommen Filmtitel, Buchtitel oder Songtitel in Betracht.

 

Namensschutz

 

Schlußendlich sollte der Namensschutz nicht unerwähnt bleiben. Es werden auch Namen geschützt, § 12 BGB. Wirtschaftlich bedeutsam kann dieser Schutz beispielsweise für Schauspieler werden, wenn sie das Pseudonym, unter dem sie auftreten, schützt wollen.

Dieser kurze Überblick über die möglichen Schutzrechte zeigt, wie wichtig dieses Thema für einem ambitionierten Unternehmer mit Wachstumsabsichten ist.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Marken und Kennzeichen

 

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Marken: ein Überblick über Marken und Kennzeichen
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