Markenerwerb und Markenverlust

 

Zuweilen kommt es vor, dass Marken nicht durch Anmeldung erworben werden oder spiezifische Begrifflichkeiten benutzt werden, die der Rechtsanwender nicht unbedigt auf Anhieb versteht. Wir wollen hinsichtlich dieser Fachtermini Klarheit schaffen.

 

Kollektivmarken

 

Zunächst begegnen einem so genannte Kollektivmarken. Kollektivmarken werden auf Antrag erworben.

Es gibt jedoch einige, wenige Unterscheide. So können Kollektivmarken nur von rechtsfähigen Verbänden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts angemeldet werden. Der Bierbrauerverband einer bestimmten Region ist zum Beispiel berechtigt, einen Antrag auf Erteilung einer bestimmten Marke zu stellen.

Der Erwerb einer solchen Marke hat zum Ziel, die Erzeugnisse eines Gebietes, einer Interessengruppe u. Ä. herkunftsmäßig zu kennzeichnen, § 97 MarkenG, Art 66 UMV. Das Gesetz fordert als Zulässigkeitsvoraussetzung die Errichtung einer Markensatzung, § 102 MarkenG, Art 67 UMV.

 

Markenerwerb durch Benutzung

 

Manchmal entsteht der Markenschutz durch Benutzung, § 4 Abs. 2 MarkenG. Die Unionsmarke kann nicht durch Benutzung entstehen. Einen solchen Entstehungstatbestand kennt die UMV nicht.

Der Markenschutz durch Benutzung setzt die Benutzung der Marke und ihre Verkehrsgeltung. Für den Schutz ist die grafische Darstellbarkeit nicht notwendig. Jedoch muss die Marke bestimmt sein.

Die Marke erlangt dann Verkehrsgeltung, wenn die beteiligten Verkehrskreise die benutzte Marke im erheblichen Umfang als Hinweis für die Produktherkunft ansehen.

Territorial wird die Marke dort geschützt, wo sie Verkehrsgeltung erlangt. Mit dem Ende der Verkehrsgeltung endet auch der Schutz.

 

Notorisch bekannte Marke

 

Eine Marke kann darüber hinaus in Deutschland aufgrund notorischer Bekanntheit entstehen, § 4 Nr. 3 MarkenG. Auch diesen Entstehungstatbestand kennt die Unionsmarke nicht. Voraussetzung ist ein noch weitreichenderer Grad an Bekanntheit. Eine Benutzung im Inland wird indes nicht gefordert.

Die Regelung über das Markenentstehen aufgrund der notorischen Bekanntheit kann bei Produkten und Dienstleistungen Anwendung finden, die durch Werbung und Medien in Deutschland bekannt geworden sind, bevor der Einsatz ihres Vertriebes begonnen hat.

 

Markenverfall

 

Eine angemeldete Marke kann verfallen, § 25 MarkenG, Art 15 UMV. Wenn die Marke in einer Frist von fünf Jahren nach Eintragung, und nur in Deutschland nach Abschluss des Klageverfahrens, nicht benutzt wird, so kann sie ihre Kraft verlieren.

Eine dem vorbeugende Benutzung muss ernsthaft sein und darauf ausgerichtet, dass mit der Verwendung der Marke der Produktabsatzmarkt erschlossen oder gesichert wird.

Die Verwendung der Marke muss im Inland erfolgen. Dafür genügt nicht, dass das Produkt durch Deutschland lediglich durchgefahren wird. Die Verwendung von Abwandlungen der Marke sind für die Benutzung im Rechtssinne unschädlich, wenn sich der kennzeichnende Charakter nicht ändert, § 26 Abs. 3 MarkenG.

Dabei muss die Marke als Kenzeichen für das Produkt und nicht nur für das Unternehmen verwandt werden. Der Verfall tritt nicht ein, wenn die Überschreitung der fünfjährigen Frist auf berechtigte Gründe zurückzuführen ist.

 

Erschöpfung

 

Im Falle des gewollten Inverkehrbringens der gekennzeichneten Ware kann sich der Berechtigte nicht auf Rechte nach dem Markengesetz hinsichtlich des Produkts berufen, § 24 MarkenG, Art. 13 UMV. Zu betonen ist dabei, dass Erschöpfung nur beim gewollten Inverkehrbringen angenommen werden kann.

 

Verjährung und Verwirkung

 

Verjährung und Verwirkung treten nach §§ 20, 22 MarkenG ein. Hinsichtlich der Unionsmarke gelten Art 54 UMV, Art 14 UMV i. V. m. Art 101 Abs. 2 UMV.

 

Erlaubte Benutzung

 

Trotz eines vorliegenden Schutzes einer Marke gestattet § 23 MarkenG und Art 12 UMV die Benutzung der Marke, wenn die Benutzung in lauterer Weise erfolgt.

 

Rechtsübergang und Lizenzierung

 

Im Übrigen gestattet § 27 MarkenG bzw. Art 17 UMV den Rechtsübergang. Die Lizenzierung der Marke ist nach § 30 MarkenG bzw. Art 22 UMV vorgesehen.

 

Insolvenz

 

Die Insolvenz regeln § 29 MarkenG bzw. Art 21 UMV.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Markenerwerb und Markenverlust

 

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Marken: Sonstiger Erwerb einer Marke und ihr Verlust
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