Wann wird eine Marke eingetragen?

 

Sie haben ein tolles Produkt oder eine sehr geschätzte Dienstleistung, die Sie auf den Markt bringen möchten. Zu Werbezwecken haben Sie ein Kennzeichen entworfen, unter dem Sie Ihr Wirtschaftsgut vertreiben möchten. Sie planen, dieses Kennzeichen als Marke anmelden zu lassen. Jetzt stellt sich Ihnen die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Marke in Deutschland und in der EU erworben werden kann.

Im Vorgriff sei nur erwähnt, dass sich die materiellen Voraussetzungen für die Markenanmeldung nach deutschem Recht und nach der Unionsmarkenverordnung (im Folgenden: UMV) sehr ähneln.

 

Allgemeine Voraussetzungen

 

So kann sowohl nach deutschen als auch nach Unionsrecht jedermann Anmelder sein, § 47 MarkenG, Art 5 UMV. Dazu zählen natürliche und juristische Personen wie auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Ferner muss sich das Kennzeichen in beiden Systemen auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beziehen, § 32 Abs. 1. Nr. 3 MarkenG, Art 26 UMV i. V. m. R2DV.

Markenfähigkeit

 

Sodann muss das Zeichen markenfähig sein. Die Markenfähigkeit setzt zunächst die abstrakte Unterscheidungskraft bzw. einen Zeichencharakter voraus.

Nach § 3 Abs. 2 MarkenG und nach Art 7 Abs. 1e UMV sind Warenformen von der Markenfähigkeit ausgeschossen, die artbedingt sind, eine technischfunktionelle Wirkung haben oder wertbildend sind.

Für die Markenfähigkeit nach deutschen Recht ist die grafische Darstellbarkeit erforderlich, § 8 Abs. 1 MarkenG.

Dreidimensionale Marken müssen aus sechs verschiedenen Ansichten dargestellt werden.

Farbtöne müssen grafisch eindeutig identifizierbar sein. Sie werden durch bildliche Darstellung und für den einzelnen Farbton durch einen internationalen KN-Code eindeutig bestimmt.

Hörmarken werden in der deutschen Notenschrift wiedergegeben, was dazu führt, dass beispielsweise das Wasserprickeln oder das Säbelklirren als Hörmarken ausgeschlossen sind.

Geruchsmarken sind grafisch nicht darstellbar. Ihre Eintragung als Marke ist nach deutschem Recht ausgeschlossen.

Indes setzt die Markenfähigkeit im Sinne der UMV lediglich voraus, dass das Kennzeichen unter Zuhilfenahme jeglicher bestehender Technologie darstellt werden kann. Es soll die Bestimmtheit der Marke sichern. Damit kann beispielsweise ein Säbelgeräusch nach der UMV markenfähig sein.

 

Eintragungshindernisse

 

Sowohl nach dem MarkenG als auch nach der UMV gibt es absolute Eintragungshindernisse. Sie werden für die deutsche Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München und für die Unionsmarke von der European Union Intellectual Property Office (EUIPO) in Alicante/ Spanien von Amts wegen geprüft.

Das in beiden Systemen am häufigsten auftretende Eintragungshindernis ist die fehlende Unterscheidungskraft.

Bei Wortzeichen mangelt es an der Unterscheidungskraft bei beschreibenden Begriffen und bei Werbeaussagen allgemeiner Art. Gleiches gilt bei Wortfolgen. Originalität kann zur Unterscheidungskraft führen. Schwierig ist die Originalität bei Buchstaben und Zahlen. Die Originalität unterliegt einer Einzelfallprüfung.

Bei Slogans deuten die Unterscheidungskraft mehrdeutige Bedeutungen, Wortspiele und fantasievolle und überraschende Gestaltungen an.

Wort-/Bild-Zeichen weisen i. d. R. die notwendige Unterscheidungskraft nicht auf, wenn sie unauffällig grafisch gestaltet sind.

Bei Bildzeichen scheidet die Unterscheidungskraft aus, wenn sie nur dekorativ Elemente aufweisen.

Bei Farbmarken ist die Unterscheidungskraft schwierig. Sie kann dennoch bei sehr ungewöhnlichen Farbtönen vorliegen. In manchen Branchen sind Farbmarken üblich, was für die Unterscheidungskraft spricht.

Beschreibende Angaben und geografische Herkunftsangaben stellen weitere Eintragungshindernisse dar. Inwieweit das Eintragungshindernis vorliegt, richtet sich wohl nach dem Produkt.

Ein weiteres Eintragungshindernis sind üblich gewordene Angaben dar, § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art 7 Abs. 1 d UMV. Aachener Printer kommen aus Aachen. Sie enthalten eine geografische Herkunftsbezeichnung. Nur wenn das Gebäck tatsächlich aus Aachen stammt, kann man es sich so nennen. Frankfurter Würstchen kamen früher nur aus Frankfurt. Sie werden heute im gesamten deutschen Rechtsraum hergestellt. Der Begriff Frankfurter Würstchen ist zu einer Gattungsbezeichnung geworden. Frankfurter Würstchen ist als Bezeichnung für eine Gattung üblich geworden, es kann nicht als Marke eingetragen werden.

Auch die Bösgläubigkeit stellt ein Eintragungshindernis dar, § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, Art. 51 Abs. 1 b UMV. Indizien der Bösgläubigkeit stellen die Kenntnis der Vorbenutzung und die fehlende Benutzungsabsicht dar. Sie kann im Falle der Bösgläubigkeit das wesentliche Motiv sein, die Benutzung des Kennzeichens eines Dritten zu sperren.

Darüber hinaus stellen täuschende Angaben, Verstöße gegen öffentlichen Ordnung und gute Sitten sowie der Gebrauch von Hoheits- und Garantiezeichen ebenfalls Eintragungshindernisse dar, § 8 Abs. 2 Nr.4-9 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 f-i UMV.

 

Überwindung eines Eintragungshindernisses

 

Eine Marke, die auf dem Markt benutz wird und bekannt geworden ist, ist auf Antrag dennoch einzutragen, obwohl sie zur Beginn ihrer Benutzung als ein nur beschreibender Begriff vom zuständigen Amt eingestuft worden ist. Dabei muss eine deutsche Marke in Deutschland und eine Unionsmarke in der ganzen EU Verkehrsgeltung erlangt haben. Damit kann eine Beantragung auch nachträglich sehr sinnvoll sein.

 

Relative Eintragungshindernisse

 

Relative Eintragungshindernisse betreffen das Verhältnis der Marken untereinander. Ihr Vorliegen prüft das jeweilige Amt nicht von Amtswegen, § 50 MarkG, Art 52 UMV. Sie erlangen dann Bedeutung, wenn ein Konkurrent feststellt, dass die Markenanmeldung mit seinen Rechten kollidiert. Er kann dann ein Widerspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren anstrengen.

Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines älteren Rechts. Ältere Rechte können in Deutschland eingetragene oder angemeldete Marken, durch Verkehrsgeltung erworbene Marken, notorisch bekannte Marken, ohne Zustimmung für Agenten oder Vertreter eingetragene Marken durch Benutzung erworbene Kennzeichen, Namensrechte, Rechte an eigener Abbildung, Urheberrechte Sortenschutzrechte, geografische Herkunftsangaben sein.

Sodann muss eine Ähnlichkeit oder Identität zwischen den Waren und Dienstleistungen vorliegen.

Ferner müssen die angegriffene Marke und die Marke oder das Kenzeichen ähnlich oder identisch sein.

Schließlich wird Verwechslungsgefahr gefordert.

Dabei genießt die bekannte Marke einen besonderen Schutz, §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es ist keine Verwechslungsgefahr erforderlich, aber eine Verknüpfung aufgrund der Marken und Produktähnlichkeit. Das jüngere Zeichen muss die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft des Älteren ausfüllen.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Markenanmeldung

 

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Marken: Markenanmeldung und Eintragung – Überblick
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