Ausnutzung und Beeinträchtigung bekannter Marken

 

Jeder von uns kennt viele bekannte Marken. Sie haben sogar Eingang in unser Leben gefunden. Wir bedienen uns der Marken als Synonym für eine Ware. Oder sprechen Sie nicht auch von Tempo für Taschentücher oder von Pampers für Babywindel.

Erreicht ein Unternehmer durch den Vertrieb eines Wirtschaftsgutes, dass die von ihm eigensetzte Marke einen sehr hohen Bekanntheitsgrad erreicht, so ist dieses in der Regel auf die besondere Qualität des Produktes oder auf den besonderen Werbeeinsatz zurückzuführen.

Es widerspricht dem Gerechtigkeitssinn, den Konkurrenten des Unternehmers zu gestatten, die Bekanntheit der Marke für eigene Zwecke zu nutzen. Gleiches gilt, wenn ein Konkurrent die Bekanntheit der Marke zu beeinträchtigen bestrebt ist.

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz beschreibt einen Markenverletzungstatbestand, dessen Hauptmerk in der Ausnutzung oder Beeinträchtigung bekannter Marken liegt.

 

Bekannte Marke

 

Das Gesetz gewährt diesen besonderen Schutz nur bekannten Marken. Wann ist aber eine Marke bekannt im Sinne dieser Vorschrift?

Die Marke ist bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des von der Marke betroffenen Publikum bekannt ist. Das Gericht berücksichtigt die Sachlage umfassend und würdigt dabei

  • den Marktanteil,
  • die Intensität der Marke,
  • die geografische Ausdehnung der Marke,
  • die Dauer der Benutzung,
  • die Investitionen in die Marke.

Besonders bedeutsam ist, wenn das Publikum eine Verbindung zwischen den Kennzeichen herstellen kann.

 

Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit

 

Zeichenidentität zwischen der bekannten Marke und dem verletzenden Zeichen liegt nur bei vollständiger Identität vor. Bereits Unterschiede in bildlicher, figürlicher oder farblicher Hinsicht können die Zeichenidentität ausschließen.

Identität ist dennoch dann anzunehmen, wenn die Unterschiede so gering sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können. Es sollte nicht mehr gefordert werden, als ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher aus seiner Erinnerung beurteilen kann.

Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit kommt es auf den Gesamteindruck eines Durchschnittsverbrauchers in dem betroffenen Segment an. Herangezogen werden können Klangfarbe, ähnlichkeitsbegründende Zeichenbildungsmuster und vergleichbare Merkmale

 

Nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen

 

Nach dem Gesetzeswortlaut gilt der Verletzungstatbestand für nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen. Die Rechtsprechung wendet den Verletzungstatbestand auch auf ähnliche Waren und Dienstleistungen an.

 

Ausnutzung und Beeinträchtigung

 

Der Verletzungstatbestand ist erfüllt, wenn die Verletzungshandlung objektiv geeignet ist, die bekannte Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Dies erfasst die Fälle:

  • Die Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke – Stichworte hierbei sind Rufausbeutung und Imagetransfer. Es stellt sich dir Frage, ob das Publikum von der Qualität des Produkts der bekannten Marke auf die Qualität des Produkts der angreifenden Marke schließen wird. Hier ist sowohl die Nähe der Waren und Dienstleistungen als auch die Zielgruppe zu berücksichtigen.
  • Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke – Sie ist anzunehmen, wenn die Bekanntheit oder Originalität der bekannten Marke ausgebeutet wird. Das kann dadurch erfolgen, dass die bekannte Marke Idee übernommen wird und im Augenblick der Wiedererkennung einen Scherz, Kontrast oder Aufmerksamkeitsmoment erhascht.
  • Die Beeinträchtigung der Wertschätzung der bekannten Marke – Die bekannte Marke erleidet eine Rufschädigung. Stellen Sie sich vor, Schuhputzcreme würde ein ähnliches Zeichen führen wie Schweizer Uhren über 50.000 €.
  • Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke: Das kann beispielsweise dann vorliegen, wenn durch die Benutzung des Zeichens die bekannte Marke ihre Abgrenzbarkeit oder Prägnanz verliert.

Die Ausnutzung oder Beeinträchtigung erfolgen ohne rechtfertigenden Grund oder in unlauterer Weise.

Dieser Verletzungstatbestand ist sehr spannend. Er ist mit sehr vielen Wertungen verbunden.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Ausnutzung und Beeinträchtigung bekannter Marken

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759  8067

 

Markenverletzung: Verletzungstatbestand Ausnutzung und Beeinträchtigung bekannter Marken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button