Benutzungseinrede

 

 

Es kommt zuweilen vor, dass ein starkes Unternehmen viele Marken anmeldet, die es anschließend gar nicht benutzt. Über Jahrzehnte hinweg dient die eingetragene Marke nicht als Kennzeichen einer Ware oder Dienstleistung. Ihre Wirkung beschränkt sich allein darauf, die Konkurrenz zu behindern.

Und so kommt es nicht selten zu der prozessualen Situation, dass gegen die neue Markenanmeldung Widerspruch erhoben wird, der mit einem älteren schutzwürdigen Kennzeichen begründet wird.

 

Regelung der Benutzungseinrede

 

Gemäß § 43 Markengesetz wird dem Anmelder der neuen Marke, die Möglichkeit der Benutzungseinrede gewährt.

Im Einzelnen regelt § 43 Markengesetz, dass auf die Erhebung der Benutzungseinrede hin, der Inhaber der älteren Marke glaubhaft zu machen hat, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, benutzt worden ist.

Jedoch besteht auf Seiten des Inhabers der älteren Marken nur dann die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung, wenn die ältere Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen war.

Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

 

Anforderungen an die Benutzung

 

Die Benutzung durch den Widerspruchsführer muss ernsthaft sein. Die Benutzung darf nicht nur dazu dienen, dass der Schutz erhalten bleibt. Die Benutzung der Marke muss im Inland erfolgen. Darunter fällt auch der Export. Die Benutzung der Marke muss funktionsgerecht erfolgen

Die Benutzung kann nur durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgen. Es muss sich um dieselbe Marke handeln. Der Kennzeichnungscharakter darf nicht verändert werden.

 

Rechtsfolge

 

Rechtsfolge der Benutzungseinrede ist die Nichtberücksichtigung der monierten Waren und Dienstleistungen. Gegebenenfalls kommt auch Koexistenz in Betracht, § 51 IV, 22 II Nr. 2 Markengesetz.

Falls die ältere Marke zu löschen ist, wird der Widerspruch zurückgewiesen.

 

EU-Marken und IR Marken

 

Bei EU-Marken und IR-Marken kommt eine Besonderheit zum Tragen. Die Benutzungsschonfrist beginnt nicht mit der Eintragung der älteren Marke.

Im Falle der EU-Marke ist für die Berechnung der 5-jährigen Schonfrist, die Eintragung der Widerspruchsmarke maßgeblich.

Bei einer IR-Marke beginnt die Schonfrist mit der Mitteilung des DPMA an die WIPO, dass die IR-Marke Schutz für Deutschland erhält.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Benutzungseinrede

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759  8067

 

Markenverfahren DPMA: Benutzungseinrede
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button