Verlängerung der Schutzdauer vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

 

 

Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so droht dem Markeninhaber, dass er den eingeräumten Schutz verliert.

 

Schutzverlängerung

 

Daher ist es sehr wichtig, dass der Markeninhaber dafür Sorge trägt, dass die Schutzdauer verlängert wird. Diesen Weg eröffnet § 47 Markengesetz.

Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag und endet nach 10 Jahren zum Monatsende. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Marke mit Wirkung zum Ende der Schutzdauer gelöscht.

 

Zahlung der Verlängerungsgebühren

 

Will der Markenanmelder den Schutz behalten, so muss er die Verlängerung sicherstellen. Für die Verlängerung der Schutzfrist ist die Zahlung der Gebühren maßgeblich. Der Markeninhaber darf sich nicht einfach zurücklehnen und warten, dass eine Zahlungsaufforderung bei ihm eingeht. Er muss die Fristen im Auge behalten. Im Besonderen muss er den Anmeldetag und den 10-jährigen Fristlauf im Auge behalten.

So sind die Vorschriften des Patentkostengesetzes erheblicher Bedeutung. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5 Abs.2 Patentkostengesetzes und § 7 Patentkostengesetzes.

 

Fristen

 

Die Verlängerungsgebühr kann frühestens 1 Jahr vor dem Ende der Schutzdauer eingezahlt werden. Sorgsam handelt derjenige, der von der Möglichkeit der zeitigen Zahlung Gebrauch macht.

Zu zahlen ist eine Verlängerungsgebühr und Klassengebühr für jede Klasse ab der vierten Klasse.

Die zuschlagsfreie Zahlung ist in einer Frist von zwei Monaten nach dem Ende der Schutzdauer möglich. Nach Ablauf dieser Frist hat der Markeninhaber das Recht, durch Zahlung eines Zuschlages eine Verlängerung des Markenschutzes zu bewirken. Das Ende der Zuschlagsfrist läuft 6 Monate nach dem Ende der Schutzdauer ab.

 

Einschränkungen der Verzeichnisses

 

Üblich ist es anlässlich der Verlängerung eine Einschränkung des Verzeichnisses vorzunehmen. Damit können Gebühren eingespart werden.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

 

Schutzverlängerung

 

 

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Markenverfahren DPMA: Schutzverlängerung
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