Löschung einer Marke – Gründe

 

Zuweilen läuft die Widerspruchsfrist ab und es stellt sich die Frage, ob eine Marke noch gelöscht werden kann.

Es gibt drei gesetzliche Fälle in denen die Löschung einer bereits eingetragenen Marke vorgesehen ist.

 

Verzicht

 

Der Inhaber einer Marke kann diese jederzeit löschen lassen. Dies geschieht auf den Antrag des Markeninhabers hin. Die Löschung kann alle von ihm eingetragenen Waren und Dienstleistungen oder einen Teil davon betreffen.

 

Verfall

 

In § 49 Markengesetzes ist der Verfall geregelt. Der Hauptgrund für den Verfall ist die Nichtbenutzung. Darüber hinaus

Darüber hinaus benennt das Gesetz weitere Gründe, die Verfall auslösen können. Im Einzelnen sind es:

  • Die Marke wird im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen.
  • Die Marke ist geeignet, das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
  • Der Inhaber der Marke erfüllt nicht mehr die in § 7 Markengesetz an ihn gestellten Voraussetzungen.

Es besteht keine Frist. Das Verfahren wird vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 53 geführt. Der Klageweg erfolgt nach § 55 Markengesetzes. Hierbei sind diverse Fristen zu beachten.

 

Absolute Hindernisse

 

§ 50 Markengesetzes eröffnet die Möglichkeit eine Marke wegen absoluter Hindernisse zu löschen.

Einen absoluten Hinderungsgrund stellt beispielsweise die mangelnde Unterscheidungskraft dar, § 8 Abs. 2 Markengesetzes.

Die Löschung erfolgt zu dem Zeitpunkt der Eintragung und Entscheidung über den Löschungsantrag. Die Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse ist in einer Frist von 10 Jahren ab Eintragung möglich.

Der Antrag ist vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, § 54 Markengesetzes. Es ist zwingend eine Gebühr zu entrichten. Eines eigenen Interesses bedarf es nicht.

 

Ältere Rechte

 

Einen weiteren Löschungsgrund sieht § 51 Markengesetz vor. Löschungsgrund sind ältere Schutzrechte. Hierbei kann es sich um eine ranghöhere Marke, den bürgerlichen Namen oder ein Namenskennzeichen handeln, §§ 9 Markengesetzes.

Ausschlaggebend ist der Anmeldetag oder der Zeitpunkt der Entscheidung.

Eine Frist zur Geltendmachung des Löschungsgrundes besteht nicht. Die Rechte können aber nach § 51 Abs. 2 Markengesetzes verwirken. Die Rechtswahrnehmung erfolgt durch Klage, § 55 Markengesetzes.

Der Antrag vor den ordentlichen Gerichten richtet sich auf die Einwilligung in die Löschung der Marke.

Im Falle der IR-Marken richtet sich der Antrag gemäß § 115 I Markengesetz auf die Schutzentziehung. Das Verfahren betrifft nur den Schutz in Deutschland.

Zu beachten ist, dass die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten erhoben wird.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Löschung einer Marke

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

 

Markenverfahren DPMA: Löschung einer Marke
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button