Rechtsmittelverfahren vor dem DPMA
Das Markengesetz eröffnet zunächst zwei Wege, einerseits das Erinnerungsverfahren und andererseits das Beschwerdeverfahren.
Erinnerung
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann beispielsweise im Eintragungsverfahren durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes entscheiden. Dann besteht die Möglichkeit einer Erinnerung oder wahlweise seit dem 01.10.2009 (§ 165 III) einer Beschwerde.
Die Erinnerung gemäß 64 Markengesetzes kann in einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Zudem ist eine Gebühr an das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat innerhalb von 6 Monaten über die Erinnerung zu entscheiden, ansonsten kann der Erinnerungsführer die Möglichkeit, den besonderen Antrag auf Entscheidung nach § 66 Abs. 3 Markengesetz zu stellen.
Beschwerde
Entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes oder einer Markenabteilung, so ist nur die Beschwerde nach § 66 Markengesetz zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Bundespatentgericht.
Die Beschwerde ist ebenfalls in einer Frist von einem Monat einzulegen.
Beide Verfahren sind gebührenpflichtig.
Abhilfe im Erinnerungsverfahren
Wird der Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes mit der Erinnerung angegriffen, so kann der Abhilfe erfolgen. Wird dem Begehren nicht entsprochen und erfolgt keine Abhilfe, so ergeht ein Beschluss des Erinnerungsprüfers, gegen den Beschwerde eingelegt werden kann. Wird vorzeitig deutlich, dass eine Abhilfe nicht erreicht wird, so besteht die Möglichkeit einer Durchgriffsbeschwerde, § 66 Abs. 3 Markengesetz.
Rechtsbeschwerde
Gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts ist die Rechtsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 83 Markengesetzes zulässig. Vor dem Bundesgerichtshof ist eine Vertretung nur durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich.
Widereinsetzung und Weiterbehandlung
Die Widereinsetzung ist abschließend im Markengesetz geregelt, § 91 Markengesetz. Daneben regelt § 91 a Markengesetz die Weiterbehandlung. Die Weiterbehandlung setzt die Zahlung einer Gebühr voraus.
Besondere Fragen können sich bei Insolvenz und, wenn es sich bei der Markeninhaberin um eine Gesellschaft handelt, Auflösung der Markeninhaberin.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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