Markenverletzungsprozess
Zuweilen passiert es, dass ein Gewerbetreibender beim Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen ein Kennzeichen benutzt, dessen Inhaber jemand anderer ist.
Der Markeninhaber kann darauf vertrauen, dass das von ihm als Marke registrierte Kennzeichen anderweitig nicht benutzt wird. Tritt es dennoch auf, so kann der Markeninhaber im Rahmen eines sogenannten Markenverletzungsprozesses Unterlassung oder Schadensersatz fordern, Details.
Zuständiges Gericht im Markenverletzungsprozess
In diesem Fall sind zwingend ordentliche Gerichte mit der Entscheidung über die Markenverletzung zu betrauen. § 140 Abs. 2 Markengesetz eröffnet den Bundesländern die Möglichkeit, dass diese Verordnungen erlassen, nach denen Kennzeichnungsstreitigkeiten nur bestimmten Gerichten zuzuweisen.
Das Land Nordrhein-Westfallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Rechtsverordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004.
Zuständige Kammer im Markenverletzungsprozess
In der Regel werden Markensachen vor der Zivilkammer anhängig gemacht. Es darf aber nicht übersehen werden, dass es sich strenggenommen um eine Handelssache im Sinne des § 95 I Nr. 4c GVG handelt. Werden entsprechende Verweisungsanträge gestellt, so wird das angerufene Gericht dem folgen.
Kollision der Zuständigkeiten
Bei der Entscheidung über das zuständige Gericht sind immer mögliche Kollisionen im Blick zu behalten. In Betracht kommt eine Kollision mit der wettbewerbsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften, vgl. § 13 UWG, oder mit kartellrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften, §§ 87 f GWB. Hier muss die klagende Partei sehr achtsam handeln.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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