Wie haften Arbeitgeber und ihre Auftraggeber im Falle der Verletzung des Mindestlohngesetzes?

Zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers:

 

Zunächst ist es offensichtlich, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gegenüber zivilrechtlich haftet. Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht den gesetzlichen Mindestlohn gezahlt hat, so kann der Arbeitnehmer diesen Mindestlohn fordern und ihn vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen.

 

Zivilrechtliche Haftung des Auftraggebers:

 

Es haftet aber nicht nur der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gegenüber. Der Arbeitnehmer kann auch den Auftraggeber des Arbeitgebers zur Haftung heranziehen.

Wenn der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen an seinen Arbeitgeber erbracht hat und dieser plötzlich nicht zahlungsfähig oder verschwunden ist, kann sich der Arbeitnehmer auch an den Auftraggeber des Arbeitgebers halten. Er kann diesen zur Zahlung auffordern und wenn der Auftraggeber nicht zahlt, Zahlungsklage einreichen, indem er sich auf den gesetzlichen Anspruch nach §§ 13 Mindestlohngesetz i. V. m. 14 Arbeitnehmerentsendungsgesetz stützt. Der Zahlungsanspruch umfasst nur das Nettoentgelt, also nicht Rentenbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge oder Steuern.

 

Strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers!

 

Sodann ist zu berücksichtigen, dass den Unternehmer bzw. den Geschäftsführer eines Unternehmens auch die strafrechtliche Haftung treffen kann, wenn er den Mindestlohn nicht zahlt. Er haftet aber auch, wenn

  • er eine Prüfung nicht duldet oder nicht mitwirkt,
  • er Daten nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • er Anmeldungen nicht richtig oder rechtzeitig zuleitet,
  • er eine Änderungsmeldung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • er die vorgeschriebene Versicherung nicht vornimmt,
  • er die Stundenaufzeichnungen nicht erstellt oder sie nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,
  • er die Unterlagen nicht bereithält.

 

Strafrechtliche Haftung des Auftraggebers!

 

Aber nicht nur dem Arbeitgeber kann eine strafrechtliche Haftung drohen. Auch derjenige handelt ordnungswidrig, der Werk- oder Dienstleistungen ausführen lässt, wenn er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Dasselbe gilt, wenn er einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

Die Geldbuße kann sich bis 30.000 € bzw. bis zu 500,000 € belaufen.

Wenn man Arbeitnehmer ist, so ist es von sehr hohem Nutzen zu wissen, welcher Mindestlohn einem zusteht. Ist man indes Unternehmer oder Geschäftsführer eines Unternehmens, so ist dieses unerlässlich.

 

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Haftung für den Mindestlohn

 

 

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Haftung für den Mindestlohn
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