Hauptunterschiede zwischen der deutschen Marke und der Unionsmarke

 

Sowohl bei der Unionsmarke als auch bei der deutschen Marke handelt es sich um ein ausschließliches Recht, das von einer Behörde gewährt wird und dieses Recht dazu dienen soll, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Es obliegt allein der Entscheidung des Anbieters von Waren und Dienstleistungen, ob er eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke beantragt. Selbstverständlich kann er auch den Schutz beider Rechte beanspruchen oder von der Anmeldung irgendeiner Marke gänzlich absehen…. aber was ist schon der Mercedes ohne den Mercedesstern?

Dennoch gibt es viele Unterschiede zwischen beiden Rechten, die im Geschäftsleben von erheblicher Bedeutung sind.

 

Rechtsgrundlage

 

Rechtsgrundlage der deutschen Marke ist das Markengesetz und deutsche Verordnungen und Richtlinien. Rechtsgrundlage der Unionsmarke ist in erster Linie die Unionsmarkenverordnung, eine Vorschrift des europäischen Gesetzgebers.

 

Zuständige Behörde

 

Zuständig für die Anmeldung einer deutschen Marke ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Zuständig für die Anmeldung einer Unionsmarke ist das European Union Intellectual Property Office (EUIPO).

 

Schutzraum

 

Der Schutzraum der deutschen Marke beschränkt sich auf den Hoheitsraum der Bundesrepublik Deutschland. Der Schutzraum der Unionsmarke erstreckt sich auf die gesamte EU. Dies kann an einem Beispiel verdeutlicht werden.

Wir, als anwaltliche Kanzlei, könnten sowohl die Unionsmarke RybakSwist als auch eine deutsche Marke RybakSwist anmelden.

Würden wir nur eine deutsche Marke RybakSwist anmelden, so dürfte sich keine Kanzlei in Deutschland RybakSwist nennen. Würde sich in Polen eine Kanzlei RybakSwist bezeichnen, so könnten wir dagegen nicht vorgehen.

Wenn wir aber die Bezeichnung RybakSwist als Unionsmarke für anwaltliche Dienstleistungen schützen würden, so wäre es jedem Anbieter von anwaltlichen Dienstleistungen EU-weit verwehrt, diese Bezeichnung zu benutzen. Wir könnten auch in Polen gegen eine entsprechende Benutzung vorgehen.

Gerade bei Anbietern vor Waren, die früher oder später, den nationalen Markt verlassen, ist es sehr interessant, ein grenzüberschreitendes Schutzrecht zu haben.

Im Ergebnis ist Obacht darauf zu richten, dass die Verfahren zur Erlangung, Verlängerung und zum Verlust des Schutzrechts sehr unterschiedlich ausfallen können.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Unionsmarke

 

 

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Markenverfahren EUIPO: Deutsche Marke und Unionsmarke
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