Verfahrensgrundsätze vor dem EUIPO

 

Jeder von uns stellt vor Behörden seines Staates Anträge. Mit bestimmten Grundsätzen und der gewohnheitsmäßigen Handhabung sind wir vertraut.

Immer wieder überraschen uns kleine Abweichungen in anderen Ländern. Dieses konnte ich persönlich bei einigen meiner Kollegen beobachten, die ihre anwaltliche Tätigkeit in Polen ausüben und in Deutschland tätig wurden.

Bereits im ersten Jahr meiner beruflichen Tätigkeit habe ich mitbekommen, dass in Polen tätige Rechtsanwälte ein fristgebundenes Schriftstück verschickten und der Auffassung waren, dass die Frist eingehalten worden ist, weil sie es am letzten Tag bei der Post abgegeben haben. Das sind Mißgeschicke, die noch nicht einmal Halt vor ganz tollen Juristen gemacht haben. Die Folgen waren verheerend. Vor deutschen Behörden und Gerichten ist der Zeitpunkt des faktischen Zugangs bei Gericht oder in einer Behörde maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Abgabe dieses Schriftstückes bei der Post. Der Eingang des Schriftstückes erfolgte nicht fristgerecht.

Auch das Verfahren vor dem EUIPO ist anders als das Verfahren in den nationalen Patentämtern. Es ist also Vorsicht geboten. Deswegen weisen wir an dieser Stelle auf einige aus meiner Sicht wichtige Verfahrensgrundsätze, auch wenn die Unterschiede marginal sind oder nicht vorliegen. .

 

Schriftlichkeit des Verfahrens

 

Nach Art. 26 UMV, Regeln 1, 79 DV unterliegt das Verfahren vor dem EUIPO dem Grundsatz der Schriftlichkeit. Mündliche Informationen, Anträge oder Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

Daneben besteht aber die Möglichkeit mit dem Amt unter Benutzung des „e-filing“-Systems zu kommunizieren, Regel 82 DV. Für die Teilnahme an der elektronischen Korrespondenz mit dem EUIPO ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

 

Begründung der Entscheidung

 

Nach Art. 75 UMV sind Entscheidungen des EUIPO schriftlich zu begründen. Tatsachen, die Grundlage der Entscheidung werden sollen, müssen dem Betroffenen vorher mitgeteilt werden.

Bloße Verweisungen auf andere Quellen, denen das Eintragungshindernis zu entnehmen ist, genügen nicht.

 

Untersuchungsgrundsatz

 

Art. 76 Abs. 1 UMV besagt, dass das Amt den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen ermittelt und an den Tatsachenvortrag nicht gebunden ist. Gleichzeitig treffen die Parteien Mitwirkungspflichten, die ihren Niederschlag im Antragsprinzip, den Verspätungsregeln und dem Beibringungsgrundsatz finden.

Das Amt ist also an den Antrag gebunden.

Nicht fristgemäßes Vorbringen kann unberücksichtigt gelassen werden, Art. 76 Abs. 1 UMV.

In Verfahren, die relative Eintragungshindernisse betreffen, ist das Amt bei der Sachverhaltsermittlung auf Anträge und das Vorbringen der Parteien beschränkt.

 

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

 

Nach Art. 77, 78 UMV kann das Amt eine mündliche Verhandlung und eine Beweisaufnahme durchführen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Einzelheiten folgen aus Regeln 56-60, 97 DV

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

EUIPO

 

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