Fristen am EUIPO und die Zustellung

 

Die Kommunikation zwischen dem EUIPO und den Betroffenen kann selbstverständlich auch telefonisch erfolgen.

Sehr häufig setzen aber Mitteilungen des EUIPO Fristen in Lauf und sind für die weitere Rechtswahrnehmung sehr bedeutsam. Insoweit sind mündliche Mitteilungen nicht sachdienlich.

 

Zustellung im Verfahren EUIPO

 

Bereits die Vorgaben an die Zustellung sollen diesem Gedanken gerecht werden. Art.79 UMV sieht für bestimmte Mitteilungen und Entscheidungen die förmliche Zustellung vor. Die Regeln 61 ff DV geben verschiedene Formen vor, wie durch Post, Übergabe, Hinterlegung oder per Fax. Daneben kann ein Schriftstück unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch öffentlich zugestellt werden.

 

Fristen am EUIPO

 

Im Verfahren vor dem EUIPO begegnen Fristen, die sich aus dem Gesetz ergeben oder die von dem Amt gesetzt werden.

Die Fristenberechnung ist in den Regeln 70 ff DV geregelt und unterscheidet sich von der Fristenberechnung in Deutschland. Insoweit ist es immer erforderlich, einen Blick ins Gesetz zu werfen.

 

Wiedereinsetzung bei Fristversäumung

 

Auch in den verschiedenen Verfahren vor dem EUIPO passiert es, dass Fristen versäumt werden. Insoweit gewährt das Unionsrecht einen Antrag auf Widereinsetzung, vgl. Art. 81 UMV.

Wichtig ist vor allem, dass das Recht zur Wiedereinsetzung keine Anwendung im Widerspruchverfahren nach Art. 41 UMV findet.

Ansonsten ist weiterhin Voraussetzung, dass der Antragssteller trotz der gebotenen Sorgfalt gehindert war, die Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung erfolgt auf Antrag, spätestens zwei Monate nach Wegfall des Hindernisses und ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist. Der Antrag ist schriftlich und unter Zahlung einer Gebühr zu stellen.

Sind Drittrechte betroffen, so wird die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung veröffentlicht.

 

Schutz gutgläubiger Dritter

 

Dritte, die Waren und Dienstleistungen im Zeitraum zwischen Fristablauf und Wiedereinsetzung in Verkehr bringen, genießen nach Art. 81 Abs. 6 UMV Gutglaubensschutz.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Fristen am EUIPO

 

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Markenverfahren EUIPO: Fristen und Zustellung
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