EUIPO und die Sprachen des Amtes

 

Das EUIPO hat seinen Sitz in Alicante in Spanien. Man könnte deswegen annehmen, dass wir mit ihm entweder auf Spanisch oder in allen Sprachen der EU kommunizieren können. Dem ist nicht so. Dabei ist leicht zu verstehen, dass ein Amt nicht in allen Sprachen der EU geführt werden kann. In welchen Sprachen kann man aber mit dem EUIPO kommunizieren?

 

Sprachen des Amtes

 

Das EUIPO hat fünf Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch, Art 119 Abs. 2 UMV. Die Sprache, in der man mit dem Amt kommunizieren darf, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensstand.

 

Eintragungsverfahren

 

Die Markenanmeldung kann in jeder Amtssprache der EU erfolgen. Die Sprache muss als erste Sprache in der Markenanmeldung bezeichnet werden.

Nach Art. 119 Abs. 3 UMV gibt der Anmelder noch eine weitere Sprache an – die zweite Sprache- bei der es sich zwingend um eine Sprache des Amtes handelt.

Die erste und die zweite Sprache des Amtes dürfen nicht identisch sein.

 

Löschungs- und Widerspruchsverfahren

 

Der Widersprechende oder Markenangreifer muss sich einer Sprache des Amtes bedienen und ist auf die Sprachen beschränkt, die der Anmelder benannt hat.

Wurde der Widerspruch oder Löschungsantrag in einer anderen Sprache des Amtes gestellt, so hat der Angreifer gemäß Regel 38 Abs. 1 DV eine Übersetzung beizubringen. Wurde der Widerspruch in einer Sprache gestellt, die nicht zu den fünf Sprachen des Amtes gehört, so ist er unheilbar unzulässig.

Ziehen die Parteien des Eiderspruchs oder Löschungsverfahrens eine andere Amtssprache der EU, so können sie sich zu Beginn des Verfahrens auf diese einigen, Art. 119 Abs. 7 UMV. Das ist in den Fällen von praktischer Bedeutung, wenn beide Parteien für gewöhnlich in der gleichen Sprache kommunizieren. Stellen Sie sich vor, sowohl der Anmelder als auch der Angreifer stammen aus Litauen. Sie können ihren Standpunkt in lettischer Sprache bestimmt besser verdeutlichen als in einer anderen Sprache.

 

Beschwerdeverfahren

 

Im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Sprache der angefochtenen Entscheidung, Regel 48 Abs. 2 DV. Wird diese Sprache nicht benutz, so führt dies zu Unzulässigkeit und Zurückweisung der Beschwerde.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Sprachenregelung

 

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Markenverfahren EUIPO: die Sprachenregelung
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