Anmeldung der Unionsmarke

 

Die Anmeldung der Unionsmarke erfolgt unmittelbar und direkt gegenüber dem EUIPO. Vielleicht haben Sie schon darüber nachgedacht, weil Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen nicht nur auf nationaler Ebene vertreiben, sondern in mehreren Staaten Europas anbieten und sehr am Erwerb einer Unionsmarke interessiert sind.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Unionsmarke beim EUIPO anzumelden ist, sind sehr ähnlich denen in anderen Mitgliedsstaaten der EU. Sie sind aber nicht gleich. Dies verlangt dem Anmelder einen gewissen Grad an Aufmerksamkeit und Vorsicht ab. Die Voraussetzungen richten sich nach Art. 25- Art. 45 Unionsmarkenverordnung.

 

Anmeldung

 

Das EUIPO stellt dem Rechtsanwender Formulare zur Verfügung, deren Benutzung die Anmeldung der Unionsmarke erleichtert und beschleunigt. Das Formular für den postalischen Weg kann auf der Internetseite abgerufen werden, Regel 83 Abs. 1 a) DV. Die Anmeldung der Unionsmarke kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Auch in diesem Fall stellt das EUIPO ein entsprechendes Formular zur Verfügung, Regel 82 DV.

Damit bleibt festzustellen, dass die Anmeldung postalisch, per Fax oder per E-Filing übermittelt werden kann.

Der Anmelder erhält nach erfolgter Anmeldung eine Anmeldebestätigung. Diese ist genau auf Fehler zu überprüfen und, wenn sie elektronisch übermittelt worden ist, sofort auszudrucken.

 

Inhalt der Anmeldung

 

Inhaltlich muss die Anmeldung der Unionsmarke die erforderlichen Informationen enthalten. Aus ihr muss die Identität des Anmelders hervorgehen wie auch die seines Vertreters hervorgehen. Der Sitz des Anmelders muss enthalten sein. Ferner muss die Marke sowie die zu schützenden Waren- und Dienstleistungen hervorgehen. Die Verfahrenssprachen müssen bestimmt werden. Macht der Anmelder eine Priorität oder Seniorität, so müssen hierzu die erforderlichen Angaben gemacht werden.

 

Verfahrensbeschleunigung

 

Die Unionsmarkenverordnung kennt keinen Beschleunigungsantrag, wie er im deutschen Recht bekannt ist. Der Anmelder kann aber durch einen online-Antrag das Verfahren erheblich forcieren, wenn er alle für die Prüfung notwendigen Informationen übermittelt und auf die nationale Recherche verzichtet.

 

Verfahrensbeginn

 

Das Verfahren beginnt mit einer Formalprüfung, Art. 36 UMV i. V. m. Regel 9 DV. Stellt das EUIPO Mängel fest, so unterrichtet es den Anmelder und setzt ihm eine 2-monatige Frist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren fristlosem Ablauf der Antrag zurückgewiesen wird. Die Frist kann nicht verlängert werden und begründet keine Prioritätsrechte.

Stellt das EUIPO fest, dass die Klassifizierung falsch war, so korrigiert es diese, was zur Folge haben kann, dass der Anmelder weitere Gebühren bezahlen muss.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Anmeldung der Unionsmarke

 

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Markenverfahren EUIPO: Anmeldung der Unionsmarke
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