Markenverletzung – Selbständiger Auskunftsanspruch

 

Manchmal bemerken Sie auf dem Markt, ein Ihre Marke verletzendes Produkt. Sie wissen nicht, wer es produziert und wer es an die Händler vertrieben hat. Sie stehen da und fragen sich, an wen sollen Sie sich überhaupt halten.

In dieser hilflosen und verlorenen Lage steht Ihnen das Gesetz tapfer zur Seite.

So ist in § 19 Markengesetz ein selbständiger Auskunftsanspruch kodifiziert. Der Anspruch soll Ihnen helfen, die Vertriebswege, die einzelnen Lieferanten und Abnehmer offenzulegen.

Der selbständige Auskunftsanspruch richtet sich auf eine Drittauskunft und ist verschuldensunabhängig. Der Auskunftspflichtiger muss Namen und Adressen seiner Lieferanten und Vorbesitzer angeben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, diese Angaben zu belegen oder Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anspruchsverpflichtete muss sich zu bestellten Mengen und zu Preisen äußern.

Voraussetzung ist lediglich das Vorliegen einer Markenverletzung und eine Interessenabwägung, so dass der Auskunftsanspruch ausnahmsweise nicht ausgeschlossen ist.

 

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Auskunftsanspruch

 

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Markenrecht: Auskunftsanspruch
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