Auskunftsanspruch nach § 242 BGB analog

 

Stellen Sie sich vor, Ihre Marke wäre verletzt worden. Sie wissen, dass der gewiefte Möchtegerngroßunternehmer seine Produkte mit Ihrem Emblem kennzeichnet.

 

Ihr Problem wäre:

 

Sie wissen nicht, welchen Umsatz er mit den markenrechtswidrig gekennzeichneten Waren erzielt hat, welche Stückzahlen insgesamt verkauft worden sind. Ohne die Kenntnis dieser Daten können Sie Ihren Anspruch nicht berechnen.

 

Gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch!

 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Inhaber einer Marke ein Anspruch auf Auskunft gegen den Markenverletzer zusteht. Dieser muss nach § 242 BGB die Angaben erteilen, damit der Markeninhaber seine Ansprüche beziffern kann.

Es handelt sich um einen unselbständigen Auskunftsanspruch. Zumeist wird der Anspruch in der Klage neben einem Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Schadensersatzes wegen einer Markenverletzung geltend gemacht.

Naben der Markenverletzung prüft das Gericht, ob unter Umständen die Erteilung der Auskunft unzumutbar ist.

 

Anspruchsinhalt

 

Jetzt stellt sich nur noch die Frage, welche Auskunft der Anspruchssteller erhalten kann, um anschließend zu entscheiden, nach welcher Methode er seinen er seinen Schadensersatz berechnen wird, und diesen dann geltend zu machen.

Die Auskunft richtet sich in der Regel auf die getätigten Umsätze. Macht der Markeninhaber den Marktverwirrungsschaden geltend, so ist darüber hinaus eine grobe Gewinnberechnung vorzulegen.

 

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Auskunft

 

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Markenrecht: unselbständiger Auskunftsanspruch
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