Bereicherungsanspruch, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
Im Falle einer Markenrechtsverletzung kann sich der Markeninhaber neben dem Schadenersatzanspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung berufen.
Besondere Bedeutung erlangt der Anspruch insbesondere dann, wenn der Markeninhaber sein Begehren nicht auf den markenrechtlichen Schadensersatzanspruch stützen kann. Das kann beispielsweise eintreten, wenn es am Verschulden des Markenverletzers mangelt oder Verjährung des Schadensersatzanspruchs eingetreten ist.
Der Markenverletzer hat nach § 818 BGB Wertersatz zu leisten. Der Anspruch richtet sich auf eine angemessene und übliche Lizenzgebühr.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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Markenrecht: Bereicherungsanspruch