Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 4 Markengesetz

 

Der gewiefte Möchtegernunternehmer kaufte in China 1.000 Taschen ein, versah sie mit dem Emblem einer bekannten und in Deutschland registrierten Marke eines Taschenproduzenten.

Der Taschenproduzent, Inhaber der Marke, überlegt, ob er gegen den Möchtegernunternehmer einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

Das Markengesetz kennt einen eigenen Schadensersatzanspruch nach § 14 VI Markengesetz.

 

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs

 

Neben der Verletzung des Rechts an einer fremden Marke setzt der Anspruch Verschulden voraus. Schuldhaft handelt derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Vor Aufnahme der Benutzung oder vor Markenanmeldung stellen die Gerichte sehr hohe Forderungen an die Sorgfaltspflichten. So handelt bereits derjenige sorgfaltswidrig, der eine professionelle Markenrecherche unterlässt und eine Auswertung nicht veranlasst. Damit lässt sich die Tendenz feststellen, dass an die Fahrlässigkeit bzw. an das Verschulden keine hohen Anforderungen gestellt werden.

 

Anspruchsinhalt

 

Der Inhaber einer Marke kann wegen schuldhafter Markenverletzung Schadensersatz fordern. Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass die Grundsätze des bürgerlichen Rechts zur Schadensermittlung wenig hilfreich sind.

 

Naturalrestitution

 

Selbstverständlich kann der Markeninhaber Naturalrestitution verlanden. Das wäre in erster Linie der eigene entgangene Schaden. Hier stellt sich bereits das Problem, wie dieser Schaden zu beziffern ist. Der Geschädigte müsste darlegen und beweisen, dass sein Produkt gekauft worden wäre, wenn das Produkt des Schädigers nicht unter Verletzung der Marke vertrieben worden wäre. Es ist kaum zu beweisen, dass irgendein Produkt des Markeninhabers zusätzlich verkauft worden wäre, hätte der Schädiger die fremde Marke nicht verletzt.

 

Gewinnabschöpfung

 

Eine weitere Methode, den Schaden zu berechnen, ist die Gewinnabschöpfung beim Markenverletzer. Der Markenverletzer muss das erstatten, was er durch die Benutzung der Marke zusätzlich erlangt hat. Dabei konnten Juristen immer wieder in gerichtlichen Verfahren beobachten, dass die Schädiger ihren Gewinn minimiert hatten, indem sie die eigenen Aufwendungen in die Höhe trieben. Zuweilen behaupteten sie, sie hätten mit dem Vertrieb des Produktes nur Verluste gemacht. Aus diesem Grund erkennt die Rechtsprechung heute die Gemeinkosten in der Regel nicht an und beschränkt die abziehbaren Aufwendungen auf solche, die dem Produkt unmittelbar zugutekommen. Im Einzelfall ist die Berechnung des abzuschöpfenden Gewinns unsicher. Es mangelt insbesondere an Klarheit, welche Aufwendungen im Einzelfall abziehbar sind und welche nicht.

 

Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie

 

Sodann besteht die Möglichkeit, den Schaden im Wege einer Lizenzanalogie zu berechnen. Hier macht der Markeninhaber den Betrag als Schaden geltend, zu dem er eine Lizenz erteilt hätte, die Marke zu benutzen. Unproblematisch ist dieses insbesondere dann, wenn der Markeninhaber in der Vergangenheit eine entsprechende Lizenz erteilt hatte. Im streitigen Verfahren kann er sich dann auf diese Lizenzhöhe berufen. Hat er indes eine solche Lizenz noch nicht erteilt, so wird so wird die Höhe der marktüblichen Lizenz durch das Gericht in der Regel im Wege der Schätzung oder mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens festgestellt.

Die Höhe der marktüblichen Lizenz richtet sich nach der Branche, dem Bekanntheitsgrad der Marke, ihrem Ruf, nach dem Grad der Verwechslungsgefahr, der Art und dem Ausmaß der Zeichenbenutzung. Als üblich ist eine Lizenz in Höhe von 1-5% des Bruttoerlöses.

Daneben können der Markverwirrungsschaden und die Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Kosten der Recherche und der Kosten für Testkäufe geltend gemacht werden.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Schadensersatz

 

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Markenrecht: Schadensersatz
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