Urteilsbekanntmachung, § 19 c Markengesetz
Stellen Sie sich vor, da hat ein ganz innovativer Unternehmer ein neues Produkt entwickelt, und jemand anders vertreibt ähnliche Produkte unter der Marke des innovativen Unternehmers. Der Unternehmer obsiegt im Verfahren gegen die Markenverletzung … und keiner weiß davon.
Das Problem!
Das lädt doch vieler Nachahmer ein, zu verwechselnde Produkte auf dem Markt unter der Marke des innovativen Unternehmers zu vertreiben.
Auf Antrag
Dem will das Markengesetz durch die Urteilsbekanntmachung abhelfen. Die obsiegende Partei in einem Markenprozess kann die Urteilsbekanntmachung beantragen. Das Publikum, sowohl also Abnehmer als auch potentielle Nachahmer erfahren, welche Sanktionen die Markenverletzung nach sich gezogen hat.
Bekanntmachung
Die Kosten der Veröffentlichung trägt die im Prozess unterliegende Partei. Die Veröffentlichung kann in einer Zeitschrift erfolgen und sich auf den Urteilstenor oder auf das gesamte Urteil erstrecken.
Klage aufgrund des Markengesetzes
Voraussetzung ist eine Klage aufgrund des Markengesetzes. Nach § 125 Nr. 2 Markengesetzes kommt der Anspruch auf die Urteilsbekanntmachung auch bei Gemeinschaftsmarken zum Tragen.
Berechtigtes Interesse an der Urteilsbekanntmachung
Weiterhin setzt die Vorschrift ein berechtigtes Interesse des Antragsstellers voraus. Das Gericht wägt die beiderseitigen Interessen gegeneinander ab. Es stellt sich die Fragen: Besteht ein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit? Ist die obsiegende Partei einer Vielzahl gleichartiger Verletzungen durch unterschiedliche Personen ausgesetzt? Gibt es andere Gründe, die ein berechtigtes Interesse rechtfertigen?
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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