Anspruch auf Vernichtung und Rückruf bei Markenverletzung, § 18 Markengesetz
Der Markeninhaber begegnet der Beeinträchtigung seiner Marktstellung, wenn widerrechtlich gekennzeichnete Waren im Wirtschaftsverkehr verbleiben. Es wird nicht nur sein absolutes Recht an seiner Marke fortwährend verletzt. Viel schlimmer können sich Imageeinbußen auswirken. Ein Luxusprodukt wird zu bescheidenen Preisen angeboten oder weist nicht den üblichen Standard auf.
Vernichtung und Rückruf bei Markenverletzung
§ 18 Markengesetz gewährt dem Markeninhaber im Falle einer widerrechtlichen Kennzeichnung den Anspruch auf Vernichtung und Rückruf. Der Vernichtungsanspruch wird in der Regel auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung gerichtet.
Auch ein widerrechtlicher Reimport kann eine Markenverletzung auslösen und den Anspruch auf Rückruf oder Vernichtung begründen.
Der Anspruch bezieht sich auf Waren, Verpackung, Werbemittel und, was sehr häufig überrascht, auch auf die der widerrechtlichen Kennzeichnung dienenden Vorrichtungen.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Vernichtung oder Rückruf kann sich nicht gegen den privaten Endverbraucher richten, da die Ware den Wirtschaftsverkehr verlassen hat.
Verhältnismäßigkeit
Der Anspruch soll neben der Sanktion generalpräventiv abschrecken. Die widerrechtlich gekennzeichnete Ware wird aus dem Verkehr gezogen. Nichtsdestotrotz, wird im gerichtlichen Verfahren geprüft, ob die Durchsetzung der Vernichtungs- und Rückrufansprüche verhältnismäßig ist. Insoweit werden auch die Rechte des Markenverletzers und Dritter gewahrt.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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