Beseitigung eines störenden rechtswidrigen Zustandes

 

Die Registrierung einer Domain, das Anstreichen einer Fassade oder die Anmeldung einer Firma kann mit dem Recht an einer Marke kollidieren.

Eine Benutzung als Marke, also als ein Kennzeichen einer Ware oder Dienstleistung, liegt nicht bzw. noch nicht vor. Es mangelt an einer Erstbegehungsgefahr oder an Wiederholungsgefahr. Dennoch kann damit ein rechtswidriger Störzustand geschaffen worden sein. Der Inhaber einer Marke kann durch die Anmeldung einer Domain unter seiner Markenbezeichnung gestört werden.

 

Rechtsgrundlage: Gewohnheitsrecht!

 

In diesem Fall kann ihm ein Beseitigungsanspruch zustehen. Rechtsgrundlage ist die gewohnheitsrechtlich anerkannte Ergänzung zum Unterlassungsanspruch.

 

Anspruchsinhalt: Aktives Tun

 

Ist der Anspruch auf Beseitigung begründet, so muss der Störer aktiv tätig werden und den störenden Zustand beseitigen. Es reicht ein bloßes Unterlassen nicht. Im Einzelnen kann er den störenden Zustand nicht durch eine Unterlassungserklärung beseitigen.

 

Anwendungsbeispiele

 

Die wichtigsten Anwendungsfälle des Beseitigungsanspruchs sind:

  • Rücknahme der registrierten Domain,
  • Einwilligung Löschung einer registrierten Firma,
  • Rücknahme eines unberechtigten Widerspruchs wegen älterer Rechte des Widerspruchsgegners.

Im Falle der registrierten Firma ist die markenmäßige Benutzung zweifelhaft. Der EuGH verneint diese, so dass der Schutz leichter über die Geltendmachung der Verletzung von Unternehmenskennzeichen und Namen zu erreichen ist.

 

Gesetzlich normierte Beseitigungsansprüche

 

Im Übrigen kennt das Markengesetz folgende kodifizierte Beseitigungsansprüche:

  • Anspruch auf Vernichtung und Rückruf gemäß § 18 Markengesetz,
  • Anspruch auf Urteilsverkündung gemäß § 19 c Markengesetz,
  • Anspruch auf Löschung einer Markeneintragung gemäß § 55 Markengesetz.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Beseitigungsansprüche

 

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Markenrecht: Beseitigungsanspruch
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