Gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

Bei dem Anspruch auf Unterlassung der Markenverletzung wollen Mandanten immer wieder wissen, ob es einen Weg im Gerichtsverfahren gibt, Ihren Anspruch sehr schnell durchzusetzen.

Der Unterlassungsanspruch kann auf zwei Wegen geltend gemacht werden.

 

Unterlassungsklage –

 

Er kann durch Unterlassungsklage gerichtsanhängig gemacht werden, d.h., der Verletze geht in einem ganz normalen Klageverfahren vor. Hier muss er Zeit investieren. Die übliche Klagedauer ist bis zu drei Jahren anzusetzen.

 

Einstweilige Rechtsschutz –

 

Indes kann der Markeninhaber ebenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung schnell vorläufigen Rechtschutz erlangen, §§ 935, 940 ZPO. Die Dringlichkeitsvermutung wird in der Regel nach § 12 Abs. 2 UWG (analoge Anwendung, so OLG Hamburg, andere Auffassung OLG Frankfurt) vermutet.

 

Verweis auf den Klageweg!

 

Die Dringlichkeit kann widerlegt werden. Dies hat zur Folge, dass der Anspruchssteller auf den Weg der Unterlassungsklage verwiesen wird. In diesem Zusammenhang kann die Dringlichkeit bei befristeten Aktionen des Markenverletzers zum Problem werden, wenn die Aktionen erst nach längerer Zeit wiederholt werden. Darüber hinaus kann die Dringlichkeitsvermutung durch das eigene Verhalten des Markeninhabers widerlegt werden. Langes Zuwarten ist ein typisches Beispiel für mangelndes Interesse des Verletzten. Der Anspruchsteller kann auf den üblichen Klageweg verwiesen werden. Missbräuchliches Zuwarten ist beim Überschreiten einer Frist von einem Monat anzunehmen.

Auch Äußerungen gegenüber dem Gericht, eine Amtshandlung hätte Zeit, deutet auf die mangelnde Dringlichkeit hin. Im Ergebnis muss der Anspruchssteller bei allem, was er tut, die Dringlichkeit betonen.

 

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