Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 Markengesetzes

 

Sie haben vielleicht festgestellt, dass Ihre deutsche Marke oder Ihre Unionsmarke verletzt worden ist, und beobachten, dass minderwertige Produkte unter Ihrer wertvollen Marke vertrieben werden. Sie möchten, dass der Konkurrent dieses sofort unterlässt, und fragen sich, ob Sie einen Anspruch hierauf haben.

Einer der wichtigsten Ansprüche des Markenrechts ist der Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 Markengesetz.

 

Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs:

 

Der Unterlassungsanspruch verfolgt die Abwehrt künftiger Markenverletzungen und ist verschuldensunabhängig. Das heißt, Sie können sich auf den Unterlassungsanspruch auch berufen, wenn Ihr Konkurrent versehentlich Ihre Marke benutzt hat. Die Vorschrift setzt entweder die Wiederholungsgefahr einer Markenverletzung oder die Gefahr der Erstbegehung einer Markenverletzung voraus.

 

Wiederholungsgefahr-

 

Die Wiederholungsgefahr einer Markenverletzung ist immer dann anzunehmen, wenn in der Vergangenheit eine Kennzeichenverletzung erfolgt ist, die die besondere Besorgnis begründet, dass sich dieses zukünftig wiederholen werde. Bei einer bereits begangenen Kennzeichenverletzung besteht die Vermutung der Wiederholung. Der Verletzer kann die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden.

 

Erstbegehungsgefahr-

 

Der Anspruch auf Unterlassung kann aber auch begründet sein, wenn die Erstbegehung der Markenverletzung droht. Die Verletzung der Marke muss ernstlich und unmittelbar zu befürchten sein. Typisch sind hier die Fälle der Vorbereitungshandlung. Der Anspruchsgegner will die Marke noch gar nicht benutzen, hat sie aber zur Anmeldung eingereicht, eine Domain unter Ihrer Marke registriert oder bereits angekündigt, dass er die Kennzeichennutzung für sich in Anspruch nimmt. Die Erstbegehungsgefahr entfällt schon, wenn der Anspruchsgegner ernsthaft erklärt, dass er die Marke nicht nutzen werde.

 

Anspruchsteller?

 

Zuweilen ist zweifelhaft, wer genau den Anspruch geltend machen kann. Unproblematisch ist das beim Inhaber der Marke. Daneben kann eine Markenverletzung beispielsweise aber auch einen Lizenznehmer betreffen. Der Lizenznehmer kann ohne die Zustimmung des Markeninhabers nicht vorgehen. Nach § 30 Abs. 3 des Markengesetzes kann der Lizenznehmer neben dem Markeninhaber vorgehen, wenn der Markeninhaber ihm hierzu seine Zustimmung gibt.

 

Anspruchsgegner?

 

Anspruchsgegner ist immer der Täter. Kraft seiner Betriebsinhabereigenschaft ist nach § 14 Abs. 7 des Markengesetzes auch der Betriebsinhaber möglicher Anspruchsgegner. Auch der Mitstörer, also derjenige, der willentlich und kausal adäquat bei der Herbeiführung und Aufrechterhaltung einer rechtwidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, kann in Anspruch genommen werden. Es müssen aber mindestens Prüfpflichten verletzt worden sein.

Genau dieses ist immer wieder bei Internetmarktplätzen wie Ebay fraglich. Diese Verkaufsportale stellen ohne eigene Kenntnis im vollautomatisierten Verfahren fremde Verkaufsangebote aus. Hier ist differenzierend zu prüfen, inwieweit und ab welchen Zeitpunkt ein Internetmarktplatz eigene Prüfpflichten verletzt hat.

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Unterlassung

 

 

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Markenrecht: Unterlassungsanspruch
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