Laufbilder § 95 UrhG
Es gibt Filme, die einen sogar monumentalen Anstrich haben. Sie sind häufig Filmwerke im Sinne § 2 Abs. 1 Satz 6 UrhG. Aber welchen Schutz genießen einfache Handyaufnahmen von Freunden oder kleine Videoaufnahmen aus dem Urlaub? Man nennt diese einfachen Aufnahmen Laufbilder, denn sie sind keine Werke.
Das Gesetz verweist dennoch auf die Regelung zu den Filmwerken, § 95 UrhG. Damit gilt für Laufbilder nahezu das Gleiche wie für Filmwerke.
Einen wichtigen Anwendungsfall der Vorschrift über Laufbilder stellen Pornofilme und einzelne Bilder eines Filmwerkes.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067
Laufbilder, § 95 UrhG