Lichtbilder, § 72 UrhG

 

Schutzgegenstand in Falle der Lichtbilder ist die technische Leistung.

Es wird weder ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes vorausgesetzt noch ein schöpferisches Können.

Der Schutzumfang ist nahezu der Gleiche wie bei Lichtbildwerken. Nicht geschützt ist der Lichtbildner vor dem bloßen Nachschaffen.

Die Schutzfrist beträgt 50 Jahre.
 

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Lichtbilder

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

 

Lichtbilder, § 72 UrhG
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button