Filmhersteller, § 94 UrhG

Im § 94 UrhG sind die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers kodifiziert.

Das Recht besteht unabhängig, von dem Urheberrecht am Filmwerk und unabhängig vom Recht an Laufbildern, § 95 UrhG.

Schutzgegenstand ist die im Filmmaterial verkörperte organisatorisch-wirtschaftlichen Leistung des Filmherstellers.

So gewährt § 94 UrhG dem Filmhersteller das ausschließlich Recht,

  • Film zu vervielfältigen,
  • Filme zu verbreiten,
  • Filme öffentlich vorzuführen oder zu senden,
  • Filme öffentlich zugänglich zu machen.

Es ist bereits der kleinste Teil eines Films geschützt. In diesem Licht hat der Filmhersteller das Recht, jede Kürzung oder Entstellung zu untersagen.

Rechtsinhaber ist der Filmhersteller. Das ist derjenige, der tatsächlich die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Filmherstellung erbringt. Indizien dafür stellen folgende Tätigkeiten:

  • Auswahl des zu verfilmenden Stoffes und Erwerb der für die Verfügung erforderliche Rechte,
  • Auswahl des Drehbuchautors,
  • Auswahl des Mitwirkenden, wie Regisseur, Schauspieler, Kamera, Ton, Licht,
  • Organisation des Films,
  • Finanzierung des Films und Risikoübernahme,
  • Verträge in eigenen Namen.

Es kommt vor, dass das Filmherstellerrecht mehreren gleichzeitig zusteht, wie beispielsweise bei Koproduzenten.

Darüber hinaus kommt es zuweilen auch vor, dass der Produzent eines Films wechselt. Dann stellt sich die Frage, welcher von den Filmherstellern Inhaber der Filmherstellerrechte sein soll. Im Ergebnis ist demjenigen das Recht zuzuerkennen, der für die Nullkopie hervorgebracht hat, also den Film erstmals fixiert hat.

Ebenso stellt sich die Frage, ob dem Filmproduzenten oder dem Auftraggeber das Filmherstellerrecht bei sogenannten Auftragsproduktion zusteht. Insoweit ist bei Auftragsproduktionen zu unterscheiden. Bei echten Auftragsproduktionen ist der Auftragsnehmer Filmhersteller. Bei unechten Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber Filmhersteller, weil er das gesamte Risiko trägt und der Auftragnehmer von ihm vollständig abhängig ist.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Filmherstellerrecht

 

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