Der Datenbankhersteller, §§ 87 a-f UrhG

 
 

Für Datenbanken, denen Werkcharakter zukommt, gilt § 4 UrhG und Art 3 Abs. 1 Datenbankrichtlinie (96/9/EG). Sie genießen den üblich urheberrechtlichen Schutz.

Alle anderen Datenbanken, denen kein schöpferischer Charakter zukommt und die deswegen kein Werk im Sinne des Urhebergesetzes sind, genießen den Schutz nach §§ 87 a-f UrhG bzw. Art. 7 Datenbankrichtlinie. Es handelt sich um reinen Investitionsschutz. Der Zusammenstellung der Daten und den zusammengestellten Daten muss unter keinem Gesichtspunkt schöpferischer Wert zukommen.

Gegenstand des Schutzes ist die Datenbank, also eine Sammlung von Werken, Daten, anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen oder anderen Mitteln zugänglich sind.

Das Schutz nach §§ 87aff UrhG setzt eine wesentliche Investition für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts voraus. Darunter fallen nicht nur finanzielle Mittel sondern auch der Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie. Dabei darf die wesentliche Investition nicht ausschließlich der Beschaffung der Daten, sondern zumindest auch der Erstellung der Datenbank dienen. Wann die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist, wird durch Auslegung ermittelt.

Aus § 87 b UrhG geht der Schutzumfang bzw. die eingeräumten Rechte hervor.

Danach steht dem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht zu, die Datenbank insgesamt oder nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu vertreiben und öffentlich wiederzugeben.

Wann ein wesentlicher Teil einer Datenbank vorliegt, ist im Gesetz nicht geregelt. Entscheidend ist das Verhältnis des entnommenen Teils zur gesamten Datenbank. Dabei setzt der wesentliche Teil auch einen Teil der wesentlichen Investitionen voraus.

Der Schutzumfang im Falle eines unwesentlichen Teils der Datenbank ist schwächer. Die Nutzung eines unwesentlichen Teils ist frei, wenn nicht ausnahmsweise eine widerholte und systematische Nutzung vorliegt und der normalen Auswertung des Datenbankherstellers zuwiderläuft oder berechtigte Interessen des Datenbankherstellers beeinträchtigt werden, § 87 b Abs. 1 Nr. 2 UrhG.

Vom Zuwiderlaufen einer normalen Auswertung ist dann ausgehen, wenn die Nutzung in unmittelbare Konkurrenz zu der Nutzung des Datenbankherstellers tritt.

Vom Zuwiderlaufen zu berechtigten Interessen ist auszugehen, wenn die Art und Weise der Auswertung dazu geeignet ist, die wirtschaftliche Verwertung der Datenbank durch ihren Hersteller zu gefährden.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

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