Computerprogramme

 

Ein Computerprogramm ist dafür bestimmt, benutzt zu werden. Mit der Benutzung des Programms entsteht für den Entwickler die Frage, wie die Rechtsordnung die von ihm erbrachte Leistung schützt.

Ein Softwareentwickler hat seine fachmännische Leistung erbracht, wenn das Computerprogramm entwickelt ist. Ein sehr hochwertiges Können und ausgeprägte Fähigkeiten sind hierzu erforderlich. Und jetzt steht er vor den Fragen:

  1. Wie soll er weiter vorgehen?
  2. Welche Rechte stehen ihm zu?
  3. Wie kann er das Computerprogramm finanziell verwerten?

In diesem Zusammenhang muss man wissen, dass eine Vielzahl von Normen auf das Computerprogramm Anwendung finden kann, und zwar vom Urhebergesetz über das Gesetz über unlauteren Wettbewerb, das Patentgesetz, das Markengesetz, das Geschmacksmustergesetz, das Gebrauchsmustergesetz und einiges mehr.

Das wichtigste Gesetz für den Softwehrentwickler ist das Urhebergesetz. Computerprogramme stellen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Für sie gelten die besonderen Regelungen nach §§ 69 a-g UrhG.

Aus § 69 a Abs. 2 geht hervor, dass dem Computerwerkcharakter zukommt, wenn es sich um ein individuelles Werk, das Ergebnis einer eigenen Schöpfung ist, handelt.

Die Rechte nach dem Urhebergesetz entstehen automatisch und bedürfen keiner Eintragung und keiner weitere Formalien.

Geschützt werden im Wesentlichen der Quelltext und der kompilierte Objektcode sowie alle Entwicklungsmaterialien wie Struktogramme oder Ablaufpläne. Nicht geschützt werden Programmideen, Regelkonzepte, die Aufmachung und das Erscheinungsbild.

Im Falle von Ideen ist sehr hilfreich zu berücksichtigen, dass computerimplementierte Erfindungen unter Umständen als Softwarepatente angemeldet werden können.

Rechte nach dem Urhebergesetz stehen grundsätzlich dem Urheber zu. Urheber ist derjenige, der das Computerprogramm tatsächlich geschaffen hat. Inhaber der Rechte kann aber auch der Rechtsnachfolger werden, wenn der Urheber verstorben ist. Sind mehrere Personen Urheber, so stehen ihnen die Urheberrechte gemeinsam zur gesamten Hand zu.

Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn das Computerprogramm im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geschaffen worden ist. Hier gilt die Sonderregelung des §§ 69 b UrhG. Danach gilt für alle vermögensrechtlichen Befugnisse der Grundsatz, dass diese ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen.

In der Regeln wird mit der Zahlung der Arbeitsvergütung eine angemessene Vergütung an den Softwareentwickler geleistet, sodass er vom Arbeitgeber keine gesonderte Vergütung für die Erstellung seines Softwareprogramms verlangen darf. Wenn jedoch der Arbeitgeber einen außerordentlich hohen Gewinn mit dem Softwareprogramm erzielt hat, so gilt der § 32 a UrhG mit der Folge, dass eine zusätzliche Vergütung an den Softwareentwickler zu zahlen ist.

Wird das Computerprogramm nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses entwickelt, so kann der Urheber bzw. die Personenmehrheit, der das Urheberrecht zusteht, das Computerprogramm verwerten. Zur berücksichtigen ist nur, dass bei einer Mehrheit von Personen, die Urheber sind, alle gemeinsam entscheiden müssen.

Im Raum stehen dann Verwertungsrechte nach §§ 15ff UrhG. Zudem ist der Urheber Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte nach §§ 13, 14 UrhG. Von besonderer Wichtigkeit ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 19 a UrhG.

Die Einräumung von Verwertungsrechte auf Dritte geschieht durch Vertrag und wird als Lizenzierung bezeichnet. Für sie gelten die gesetzlichen Grenzen des § 31 UrhG. Die Ausarbeitung von Lizenzverträgen sollte sehr sorgfältig erfolgen. Der Softwareentwickler muss sich bewusst sein, welche Rechte er im Einzelnen übertragen will und welche er bei sich behalten möchte. Dieses ist umso wichtiger, als kein gutgläubiger Erwerb im Urheberrecht möglich ist. Der Softwareentwickler und sein Vertragspartner müssen sich an vertragliche Pflichten und Nebenpflichten halten. Diese könnte wichtigere Grenzen der Vertragsabwicklung setzen und im Nachhinein für beide Parteien unangenehme Überraschungen bringen. Genaue Verträge sind beispielsweise besonders wichtig, wenn eine Bearbeitung des Computerprogramms erforderlich wird. An sich darf sie nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Auch die Übersetzung eines Computerprogramms bedarf der Zustimmung, und sollte, wenn sie vorhersehbar ist, vorab vertraglich vereinbart werden. Auch die Vermietung und Verbreitung eines Computerprogramms bedürfen der vorherigen Zustimmung.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Computerprogramme

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

 

Computerprogramme
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button