Wissenschaftliche Ausgaben, § 70 UrhG
Bestimmte Ausgaben genießen ein Leistungsschutzrecht, obwohl ihre Werke und Texte urheberrechtlich nicht geschützt sind.
Voraussetzung der Zuerkennung des Leistungsschutzrechts ist, dass die Ausgabe das Ergebnis wissenschaftlicher Tätigkeit darstellt.
Zudem muss sie sich von der bisher bekannten Ausgabe der Werke oder Texte unterscheiden.
Sie Schutzfrist beträgt 25 Jahre nach Erscheinen, § 70 Abs. 3 UrhG.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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