Presseverleger
Nach § 87 f UrhG genießen die Hersteller von Pressenzeugnissen ein Leistungsschutzrecht. Das Leistungsschutzrecht soll die wirtschaftlich-redaktionalle Leistung von Presseverlegern schützen.
Es gewährt den Presseverlegern das ausschließliche Recht, das Pressezeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen.
Die Schutzfrist beläuft sich auf ein Jahr nach Veröffentlichung des Pressezeugnisses.
Weitreichende Schrankenbestimmungen folgen aus § 87 g Abs. 4 UrhG.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorschrift nicht zur Monopolisierung von Informationenführen soll.
Gegenüber Suchmaschinendiensten ist als Verwertungsgesellschaft die VG Media zuständig.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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