Nachgelassene Werke

§ 71 UrhG gewährt dem Herausgeber eines nachgelassenen Werkes ein Leistungsschutzrecht.

Von einem nachgelassenen Werk spricht man, wenn ein Werk oder ein Text erstmalig erst nach Ablauf der Schutzfrist herausgeben wird.

Das Leistungsschutzrecht hat eine Schutzfrist von 25 Jahren.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

nachgelassene Werke

 

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Nachgelassene Werke
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