Verwertungsgesellschaften – Was ist das?

 

 

Die Anzahl der urheberrechtlichgeschützten Werke und Leistungen ist sehr umfangreich, von Musikstücken, über Bücher, Filme bis hin zu Kunstwerken. Durch Vermietung oder Verwertung von Werken kann zugunsten eines Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten ein Anspruch auf Vergütungen zustehen. Diesen Anspruch muss der Berechtigte einfordern.

Weil sich jeder theoretisch das Werk kopieren könnte, es nutzen, verwerten, vervielfältigen oder veröffentlichen, stünden die Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf verlorenem Posten. Aus praktischen Gründen wären sie nicht in der Lage, die ihnen zustehende angemessene Vergütung zu realisieren. Zum Beispiel würde der Komponist eines Musikstückes nicht wissen, von wem sein Werk kopiert oder aufgeführt wird. Er könnte seine Vergütung mangels Kenntnis der Aufführung nicht einfordern.

Vor diesem Dilemma stehend hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass Urheber und Leistungsschutzberechtigte ihre Rechte durch Verwertungsgesellschaften geltend machen können.

Nutzt jemand daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung, so kann dieses dazu führen, dass sich die für zuständige Verwertungsgesellschaft bei ihm meldet und Auskunft oder die angemessenen Vergütung für den Urheber einfordert.

Durch die Verwertungsgesellschaftenrichtlinie (RL 2004/26/EU) ist die Gesetzgebung zu Verwertungsgesellschaften in einem sehr weiten Umfang harmonisiert.

Die Definition der Verwertungsgesellschaft ergibt sich aus dem Verwertungsgesellschaftsgesetz (im Folgenden: VVG). Charakteristisch für eine Verwertungsgesellschaft ist die Wahrnehmung der Interessen der Urheber und Leistungsschutzberechtigten nach § 2 VGG (Treuhandstellung).

Die Verwertungsgesellschaften genießen eine sehr hohe kultur- und sozialpolitische Stellung und stehen unter staatlicher Aufsicht.

Teilweise gilt der Wahrnehmungszwang nach § 9 VGG, so dass manche Ansprüche nur durch eine Wahrnehmungsgesellschaft wahrgenommen werden können. Zu nennen ist

  • die Kabelweitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG,
  • der Vergütungsanspruch für Kabelweitersendung, §§ 20b Abs. 2, 71 Abs. 1, 72 Abs. 1, 78 Abs. 4, 94 Abs. 4 UrhG,
  • der Auskunftsanspruch beim Folgerecht, § 26 Abs. 4-6 UrhG,
  • der Vergütungsanspruch für Vermietung und Verleihung von Werken, § 27 Abs. 3 UrhG und die Leistung §§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 2, 77 Abs. 2, 75 Abs. 4, 87b Abs. 2, 94 Abs. 4 UrhG,
  • der Auskunft und Vergütungsanspruch aus gesetzlichen Lizenz §§ 49 Abs. 1 S. 3, 52a Abs. 4, 52b S.4, 53r Abs. 4, 54h i. V. m. § 54, § 54a-g UrhG.
  • der Vergütungsanspruch für unbekannte Nutzungsarten aus Altverträgen vor dem Jahr 2008, § 137r Abs. 5 UrhG.

Daneben besteht die Möglichkeit der Rechtwahrnehmung durch Beauftragung. Zu diesem Zweck werden Wahrnehmungs- und Berechtigungsverträge zwischen Urhebern und Verwertungsgesellschaften abgeschlossen.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

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