Schranken des Urheberrechts

 

Machen Sie sich Gedanken darüber, ob Sie fremde Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte verletzen, wenn Sie eine Skulptur fotografieren, eine CD kopieren, Musik auf einer Party abspielen oder in Ihrer Ausarbeitung einen fremden Text verwenden?

Meistens wohl nicht, obwohl mittlerweile filesharig und andere Urheberrechtsverletzungen im Internet mit Erstaunen und Empörung beobachtet werden. Fragen Sie sich manchmal, ob Ihr Verhalten rechtmäßig ist oder sich irgendwann jemand wegen Schadensersatzansprüche bei Ihnen meldet?

Im Folgenden werden wir Ihnen diejenigen gesetzlichen Regelungen vorstellen, die den Gebrauch eines fremden Werkes im bestimmten Umfang gestatten. Juristen sprechen bei diesen Regelungen von sog. Schranken. Beachten Sie bitte, dass die Darstellung weder erschöpfend ist noch den anwaltlichen Rat im Falle einer Verletzung entbehrlich macht.

„Vorübergehende Vervielfältigung, § 44 a UrhG“

Eine hohe technische Bedeutung hat die vorübergehende Vervielfältigung. Diese Schrankenregelung greift beim sog. Caching, bei vorübergehender Vervielfältigung im Browsercachi und beispielsweise bei Streamingdiensten ein.

Die Regelung hat viele andere Voraussetzungen.

„Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG“

Zur Verwendung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erlaubt die Regelung die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken. Das Gesetz betont dabei besonders das Recht zur Vervielfältigung, zur Verbreitung und zur öffentlichen Ausstellung von Bildnissen zu Zwecken der der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit.

„Behinderte Menschen, § 45 a UrhG“

Erlaubt ist ferner die Vervielfältigung und Vertreibung eines Werkes ausschließlich an behinderte Menschen.

Beispielhaft sind die Vervielfältigung eines Buches in Blindenschrift und der anschließende Vertrieb ausschließlich an blinde Menschen erlaubt.

Handelt es sich nicht nur um einzelne Stücke, so sind die Vervielfältigung und der Vertrieb kostenpflichtig.

„Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtgebrauch, § 46 UrhG“

Sammlungen von Werken können zu schulischen, kirchlichen oder zu Zwecken der Weiterbildung angelegt werden. Die Norm beinhaltet einige weitere Voraussetzungen. Beispielweise bedarf die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes stets der Einwilligung des Berechtigten. Sodann muss der Berechtigte durch eingeschriebenen Brief zwei Wochen zuvor über die beabsichtigte Nutzung informiert werde. Der Urheber kann die beabsichtigte Nutzung verbieten. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

„Schulfunksendungen, § 47 UrhG“

„Öffentliche Reden, § 48 UrhG“

„Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG“

Zulässig ist die Vervielfältigung und Vertreibung einzelner Rundfunkkommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche und religöse Fragen betreffen.

Die Vervielfältigung und Verbreitung kann vergütungspflichtig sein.

Vermischte Nachrichten und Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind, können unbeschränkt vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

„Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG“

Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von in Medien oder Filmen wahrnehmbaren Ereignissen, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, kann in vereinzelten Fällen gestattet sein.

„Zitate, § 51 UrhG“

Im Rahmen eines Zitats dürfen Werke im gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

„Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG“

Die öffentliche Wiedergabe eines bereits veröffentlichen Werkes ist zulässig, wenn mit der Veranstaltung kein Erwerbszweck verfolgt wird und von den Teilnehmern kein Entgelt vereinnahmt wird.

Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

„Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52 a UrhG“

Die öffentliche Zugänglichmachung ist vergütungspflichtig.

„Wiedergabe von Werken an elektronische Leseplätzen, § 52 b UrhG“

Erfasst sind Leseplätze in öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Museen und Archiven.

Wichtig ist dabei, dass maximal nur so viele Exemplare gleichzeitig gelesen werden können, wie der physische Bestand der Bibliothek umfasst.

Die angemessene Vergütung kann ausschließlich durch die zuständige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

„Vervielfältigung zum privatem Gebrauch, § 53 UrhG“

Dabei ist eine angemessene Vergütung zu leisten. Diese erflogt nach §§ 54 ff UrhG durch Pauschalabgabe zur Vervielfältigung.

Die angewandte Vervielfältigungstechnologie ist unerheblich. Erfasst sind auch digitale Kopien.

„Kopienversand auf Bestellung, § 53 a UrhG“

Es dürfen einzelner Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften bestellt werden.

„Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG“

„Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55 a UrhG“

„Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG“

„Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG“

„Werke in Ausstellung, öffentlichen Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, § 52 UrhG“

In § 58 Abs. 2 UrhG findet sich die bekannte Katalogfreiheit.

„Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG“

Diese Regelung ist auch unter dem Begriff „Panoramafreiheit“ bekannt.

„Bildnisse, § 60 UrhG“

„Verwaiste Werke, §§ 61, 61 a, 61 b, 61 c UrhG“

„Änderungsverbot, § 62 UrhG“

„Quellenangabe, § 63 UrhG“

„Gesetzlicher Vergütungsanspruch, § 63a UrhG“

„Vergütung bei Vervielfältigung, §§ 54-54h UrhG“

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Schranken des Urheberrechts

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

 

Schranken des Urheberrechts
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button