Sendeunternehmer, § 87 UrhG

 

Dem Sendeunternehmer wird das ausschließliche Recht eingeräumt:

  • Sendungen weiterzusenden und öffentlich zu machen,
  • Sendungen aufzunehmen bzw. Aufnahmen von Lichtbildern herzustellen und die Aufnahmen zu vervielfältigen und zu vertreiben,
  • Funksendungen an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Das Recht der Sendeunternehmen kommt sowohl bei drahtlosen wie auch drahtgebunden Sendungen zum Ansatz. Es ist zu internet-basierten Übertragungsvorgängen abzugrenzen, wie beispielsweise Webcast oder Video-on-demand.

Ebenfalls problematisch erscheint die Beurteilung der Kabelweitersendung. So ist fraglich, ob die Kabelweitersendung eine Weitersendung oder ein integraler Bestandteil des Erstsendevorgangs ist. Dies geht mit der Frage einher, ob eine Verfügung über Signalschutzrechte angenommen werden muss und ob ein Vergütungsanspruch gegenüber den Kabelbetreibern geltend gemacht werden kann.

Im § 87 Abs. 5 UrhG ist der Kontrahierungszwang zwischen den Sendeunternehmer und der Kabelunternehmen kodifiziert. Dem Vertrag sollen angemessene Bedingungen zugrunde liegen.

Er beinhaltet jedoch nicht die Verpflichtung der Kabelbetreiber zur Weitersendung. Es beinhaltet auch keine Verpflichtung zur Übernahme von Programmen.
 

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

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