Der Tonträgerhersteller

 

 

Die Rechte des Tonträgerherstellers sind in § 85 UrhG und § 86 UrhG geregelt.

Daraus geht hervor, dass der Tonträgerhersteller das Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, § 16 UrhG, zu verbreiten, § 17 UrhG, und öffentlich zugänglich zu machen, § 19 a UrhG.

Dem Tonträgerhersteller werden weder Persönlichkeitsrechte zuerkannt noch genießt er einen Schutz vor Entstehung und Kürzung.

Dem Tonträgerhersteller wird gegen den ausübenden Künstler ein Anspruch auf angemessene Vergütung eingeräumt, § 86 UrhG.

Derjenige, der die oben genannten Rechte geltend machen kann, ist der Tonträgerhersteller. Das ist nicht der angestellte Tonmeister. Tonträgerhersteller ist derjenige, der die technische, organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbringt, das Tonmaterial aufzuzeichnen.

Oft beantragen Schallplattenunternehmen mit der Aufnahme externe Musikproduzenten. Diese externen Musikproduzenten tragen ein eigenes wirtschaftliches Risiko, sie sind für die Technik zuständig und für die Umsetzung des Projekts verantwortlich. Insoweit stellen sie Tonträgersteller dar. In der Praxis treten die externen Musikproduzenten ihre Tonträgerrechte dann im Rahmen eines Bandübernahmevertrages ab.

Die Leistung des Tonträgerherstellers wird geschützt. Schutzgut ist der Tonträger, auf dem das Tonmaterial aufgenommen und körperlich fixiert wird. Geschützt ist nur die erste Aufnahme, das Masterband. Spätere Bearbeitungen bleiben außerhalb des Schutzbereiches. Es macht keinen Unterschied, ob dies durch einen Amateur oder im professionellen Rahmen erfolgt. Auch spielt der Aufwand keine Rolle. Jede Art des Klangs ist in begriffen. Nicht geschützt wird die unerlaubte Aufnahme von life- Mitschnitten aus einem Konzert. (bootlegs). Auch die Aufnahme auf der Tonspur eines Films ist nicht geschützt.

Tonträger spielen in der heutigen Musikwirtschaft eine erhebliche Rolle. Wenn es richtigerweise heißt: „Musik kennt keine Grenzen!“, so verdeutlicht dies nur den Umstand, dass erfolgreiche Musikstücke zumeist in mehreren Ländern gleichzeitig einen hohen Bekanntheitsgrad erlagen und zu erheblichen Umsätzen führen. Insoweit besteht eine erhebliche Zahl von Vorschriften in internationalen Verträgen, die sich mit dem Tonträgerherstellerrecht befassen:

  • Art. 10 Rom-Abkommen,
  • Art. 2 Genfer-Tonträgerabkommen
  • Art. 2, 14 TRIPS
  • Art. 11 WPPT (WiPO-Vertrag)

In der EU ist das Recht der Tonträger weitgehend harmonisiert, (2011/77/EU).

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Tonträgerhersteller

 

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Tonträgerhersteller
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